Fischwanderung
Fische müssen innerhalb eines Fliessgewässers wandern können, da sie je nach Lebensphase spezifische Ansprüche an ihren Lebensraum haben. Die Wanderdistanzen sind je nach Fischart und Lebensphase sehr unterschiedlich. Künstliche Querbauwerke wie
Wehre oder höhere Schwellen unterbinden diese Wanderungen flussaufwärts. Flussabwärts wird die Wanderung durch erhöhte Mortalität infolge von Turbinenpassagen erschwert.
Zwecks Landgewinnung und Hochwasserschutz wurden in den letzten 200 Jahren viele Fliessgewässer in der Schweiz stark verbaut und begradigt. Durch die Wasserkraftnutzung wurde der Geschiebehaushalt der Flüsse stark beeinträchtigt, die Abflusscharakteristik der grösseren Fliessgewässer durch Schwall- Sunk-Regime massiv gestört, sowie durch viele Querbauwerke die freie Fischwanderung stark unterbunden. Das «Ökosystem Fliessgewässer» wurde durch diese Einflussfaktoren teilweise so stark beeinträchtigt, dass dessen natürliche Funktionen heute nicht mehr überall gewährleistet sind. Durch den fehlenden Platz (ungenügend breiter Gewässerraum) richten Hochwasser oft grossen materiellen Schaden am Umland an, vor allem im Siedlungsbereich.
Sanierungsplanung Fischgängigkeit
Gesetzliche Grundlagen
Das revidierte Gewässerschutzgesetz des Bundes (GSchG) vom 1 Januar 2011, sowie die revidierte Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 1. Juni 2011 sollen diesen Missständen unter Einbezug des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF) entgegenwirken. Die Kantone sind verpflichtet, folgende Strategischen Planungen zu erarbeiten und Prioritäten für deren Umsetzungen zu definieren:
- Revitalisierungsplanung mit Prioritätensetzung (nach GSchG Art. 38a)
- Sanierungsplanung Geschiebehaushalt (GSchG Art. 43a)
- Sanierungsplanung für Kraftwerke mit Schwall-Sunk-Betrieb (GSchG Art. 39a)
- Sanierungsplanung zur Wiederherstellung der Fischwanderung bei Kraftwerken (BGF Art. 10)
Bericht: Sanierung Fischgängigkeit - Strategische Planung
Die Kantone waren verpflichtet bis Ende 2014 eine Strategische Planung für die Sanierung der bestehenden Anlagen zu erstellen (Art.83b GschG). Der Bericht zeigt alle im Kanton vorhandenen Wanderhindernisse auf, die im Zusammenhang mit Wassernutzung stehen.
Bericht Sanierung Fischgängigkeit
Umsetzungsstand Sanierung Wasserkraft
Hinweis zur Legende: Zu beachten ist, dass die Farbe, welche die Sanierungsphase darstellt, im Quadrat mit der Anlagenummer hinterlegt ist. Um dieses zu sehen, muss die Karte herangezoomt werden.