Im Kanton Luzern tritt am 1. April 2014 das revidierte Jagdrecht in Kraft. Es sieht zwei wesentliche Neuerungen vor: Zwischen 1. April und 31. Juli müssen Hunde im Wald und am Waldrand an die Leine genommen werden. Damit soll das Wild in der Hauptsetz- und Brutzeit besser geschützt werden. Weiter müssen Jagdberechtigte jährlich nachweisen, dass sie mit ihrer Jagdwaffe treffsicher sind.
Die Revision des kantonalen Jagdrechts wurde aufgrund des geänderten Bundesrechts notwendig, in dem der Bund die Kantone unter anderem verpflichtet, einen Nachweis der Treffsicherheit sowie die Ausbildung und den Einsatz von spezialisierten Jagdhunden zu regeln. Die Änderungen wurden in einer Kommission beraten, in der die Revierjagd Luzern, der Luzerner Bäuerinnen- und Bauernverband, der Verband Luzerner Waldeigentümer, der WWF Luzern und Pro Natura vertreten waren.
Schutz während der Brut- und Setzzeit
Gemäss bisherigem Recht besteht im Kanton Luzern für Hunde keine Leinenpflicht im Wald. Dadurch durften Hunde auch während der Hauptsetz- und Brutzeit (Zeit, in der Tiere brüten bzw. Junge zur Welt bringen) im Wald oder in Waldesnähe freigelassen werden. Als Folge davon sind Fälle bekannt, in denen freilaufende Hunde Wildtiere hetzten und töteten. Mit der Einführung der Leinenpflicht vom 1. April bis am 31. Juli im Wald und am Waldrand sollen die wildlebenden Tiere in der Hauptsetz- und Brutzeit vor Gefährdungen und Störungen geschützt werden. Die Leinenpflicht im Kanton Luzern wird bereits 2014 gelten. Eine ähnliche Regelung kennt insbesondere auch der Kanton Aargau. Die Einschränkung gilt nicht für Diensthunde des Polizei- und Rettungswesens, Herdenschutz- sowie Jagdhunde im Einsatz. Nach wie vor gilt, dass Hunde, die beim Reissen von Wild angetroffen werden, von berechtigten Personen erlegt werden können.
Nachweis der Treffsicherheit
Künftig wird aus Tierschutzgründen von allen Jagdberechtigten jährlich ein Nachweis der Treffsicherheit verlangt. Die Treffsicherheit ist für die auf der Jagd verwendete Jagdwaffe nachzuweisen und ist erstmals für das Jagdjahr 2015/16 zu erbringen. Die festgelegten Anforderungen – vier Schuss, vier Treffer, jährlicher Nachweis – entsprechen den Vorgaben in den meisten Kantonen.
Eine weitere Neuerung betrifft die Organisation von Grossanlässen wie Openair-Konzerte oder Orientierungsläufe. Solche können sich negativ auf die Wildtiere auswirken, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort durchgeführt werden. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann deshalb nach vorgängiger Anhörung der betroffenen Gemeinden, Jagdgesellschaften und Grundeigentümer den Zutritt zu wildbiologisch sensiblen Gebieten einschränken, wenn dies zum Schutz der Wildtiere erforderlich ist.
Andere Neuerungen betreffen die Kürzung der Jagdzeit für Feldhasen, die nur noch vom 1. November bis 15. Dezember gejagt werden dürfen, die Anpassung der Jagdpassgebühren für ausserkantonale Jagdaufseher oder die höheren Anforderungen an Jagdhunde.
Anhang
Bild (jpg/7 MB): «Im Kanton Luzern müssen Hunde im Wald und am Waldrand zwischen 1. April und 31. Juli an die Leine genommen werden» (Bild Trudi Haas)
Kontakt
Dr. Otto Holzgang, Dienststelle lawa, Leiter Abteilung Natur, Jagd und Fischerei
041 925 10 85, E-Mail