Um junge Wildtiere und brütende Vögel zu schützen, müssen Hunde im Kanton Luzern vom 1. April bis Ende Juli im Wald und am Waldrand an die Leine genommen werden. Damit die Leinenpflicht von den Hundehalterinnen und Hundehaltern konsequent eingehalten wird, braucht es weiterhin Aufklärungsarbeit.
Die Hunde-Leinenpflicht ist seit 2014 in der kantonalen Jagdverordnung festgehalten. Sie soll verhindern, dass freilaufende Hunde Wildtiere hetzen, verletzen oder töten. Die Leinenpflicht gilt vom 1. April bis Ende Juli und bewirkt eine Beruhigung in den Gebieten im und um den Wald, wo in dieser Zeit die Wildtiere ihre Jungen bekommen (Setzzeit). Bodenbrütende Vögel und junge Wildtiere werden so vor Gefährdungen und Störungen geschützt. Bei den gefiederten Arten gehören etwa Waldschnepfe, Waldlaubsänger, Haselhuhn oder Auerhuhn zu den Bodenbrütern. Bei den Wildsäugetieren sind Rehe, junge Feldhasen, Füchse und Dachse in der Setz- und Aufzuchtzeit besonders gefährdet. In den Naturschutzgebieten sind Hunde zum Schutz der Artenvielfalt sogar ganzjährig an der Leine zu führen.
Leinenpflicht noch besser einhalten
Nach Einschätzungen von Jägerinnen und Jägern sowie Förstern haben sich in den vergangenen Jahren nicht alle Hundehalterinnen und Hundehalter gleich gut an die Leinenpflicht gehalten. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald leistet deshalb weiterhin Aufklärungsarbeit, um den Hundehalterinnen und Hundehalter die Bedeutung der Einhaltung der Leinenpflichtaufzuzeigen.
Anhang
- Flyer: Danke, dass Sie Ihren Hund im Wald an die Leine nehmen!
- Bild: Ein Rehkitz liegt regungslos im hohen Gras (Gregor Rösli)
Kontakt
Daniel Schmid
Dienststelle Landwirtschaft und Wald, Wildhüter
041 925 10 51, daniel.schmid@lu.ch