Beitrag für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit
Angemessene Bodenbedeckung - Auf offener Ackerfläche
Die oAF soll gesamtbetrieblich über das ganze Jahr begrünt sein. Dafür muss bis spätestens sieben Wochen nach Ernte der Vorkultur eine Hauptkultur, Zwischenbegrünung, Gründüngung, Nützlingsstreifen oder Biodiversitätsförderfläche angelegt werden. Bei der Ernte einer Hauptfrucht nach dem 30. September muss keine Begrünung angelegt werden. Der Boden darf ab Oktober bzw. ab Anlegen der Begrünung nicht mehr bearbeitet werden, das Wurzelwerk muss intakt bleiben. Eine Bearbeitung im Frühjahr kann dann wieder ab 16. Februar durchgeführt werden. Anforderungen müssen auch für einjähriges Gemüse, Beeren und Medizinalpflanzen eingehalten werden. Ab 2024 ist eine Anmeldung des Programmes Voraussetzung für Beiträge der schonenden Bodenbearbeitung.
Angemessene Bodenbedeckung - Einjährige Gemüse- und Medizinalpflanzen
Gesamtbetrieblich sollen ganzjährig mindestens 70 % der Fläche mit einer Kultur, Zwischenkultur oder einer Gründüngung bedeckt sein. 100% der Fläche entspricht der gesamten Fläche von einjährigem Gemüse, Beeren und einjährigen Medizinalpflanzen auf dem Betrieb. Für Freiland-Konservengemüse, Tabak und Wurzel der Treibzichorie gelten die Bestimmungen der Ackerkulturen.
Angemessene Bodenbedeckung - Reben
Auf allen Parzellen des Betriebs muss die Bodenbedeckung durch Begrünung zwischen den Reihen mindestens 70 % betragen. Traubentrester muss auf die Rebfläche des Betriebs zurückgebracht und verteilt werden.
Schonende Bodenbearbeitung
Neu müssen jeweils 60 % der offenen Ackerfläche eines Betriebes für die Beiträge angemeldet werden und die Anforderungen der schonenden Bodenbearbeitung erfüllen. Kunstwiese zählt nicht zur offenen Ackerfläche, erhält aber im ersten Jahr bei einer Direktsaat und gleichzeitigem Verzicht auf Herbizide Beiträge. Weizen und Triticale nach Mais erhalten keine Beiträge. Als gültige Saatverfahren gelten Direkt-, Mulch- oder Streifenfrässaat. Der Einsatz eines Schälpfluges bis 10 cm Tiefe ist bei gleichzeitigem Verzicht auf Herbizide erlaubt. Allgemein darf der Einsatz von Glyphosat auf angemeldeten Flächen nicht mehr als 1.5 kg/ha überschreiten. Ab 2024 ist eine Anmeldung zu den Beiträgen für eine angemessene Bodenbedeckung Voraussetzung für den Erhalt der Beiträge schonende Bodenbearbeitung.