Können auf Grund von höherer Gewalt (Krankheiten und Schädlinge, ausserordentliche meteorologische Vorkommnisse) Anforderungen nicht erfüllt werden, so kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten.
Höhere Gewalt im Sinne von Art. 106 DZV
Rechtliche Grundlage
Art. 106 Höhere Gewalt
1 Werden auf Grund höherer Gewalt Anforderungen […] nicht erfüllt, so kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten.
2 Als höhere Gewalt gelten insbesondere:
[…]
f. schwerwiegende Schäden an den Kulturen durch Krankheiten oder Schädlinge;
g. ausserordentliche meteorologische Vorkommnisse wie Starkniederschläge, Dürre, Frost, Hagelschläge oder wesentliche Abweichungen von langjährigen Mittelwerten.
3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss Fälle höherer Gewalt innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntwerden der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich melden und der Meldung die entsprechenden Beweise beilegen.
Meldepflicht: Vorgehen Kanton Luzern
- Die Bewirtschafter melden das Ereignis innerhalb von 10 Tagen nach Eintreten der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa).
Bitte per E-Mail an susanne.roth@lu.ch.
- Die Bewirtschafter beschaffen Belege für den Schaden. Bei versicherten Kulturen können dies Schadensprotokolle sein. Bei nicht versicherten Kulturen eine Bestätigung der Landwirtschaftsbeauftragten (auf dem Flächenverzeichnis) und Fotos. Bei Schäden durch Schädlinge (z. B. Mäuse) sind dies Beratergutachten, Belege zu Übersaaten oder Sanierungen. Die Belege sind bis zu einer Kontrolle aufzubewahren.
- Es erfolgt keine generelle Befreiung von Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) und der freiwilligen Programme. Die Bewirtschafter berechnen zum Beispiel die Suisse-Bilanz inkl. der ausserordentlichen Grundfutterzufuhren.
- Sollten Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises und der freiwilligen Programme nicht erfüllt werden können, wird anlässlich einer Kontrolle ermittelt, ob der Grund ausschliesslich auf das Ereignis zurückzuführen ist. Ist dies der Fall, kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen verzichten.