Saatkrähen sind sehr gesellige Vögel. Sie brüten in Kolonien. Innerhalb der Kolonie wird lauthals kommuniziert. Das wird von Anwohnenden häufig als störender Lärm empfunden. Lärm gilt nicht als Wildschaden. Massnahmen, die einen Wegzug der Vögel bewirken sollen, sind meist wirkungslos oder sogar kontraproduktiv. Aufklärung und Absprachen zwischen betroffenen Anwohnenden, Grundeigentümerschaft und den Gemeinden sind von zentraler Bedeutung.
Ausgeprägtes Sozialverhalten der Saatkrähen
Saatkrähen sind äusserst gesellige Vögel. Sie nisten in Kolonien und besiedeln gerne Baumalleen oder kleine Wälder im Siedlungsraum. Dort sind sie von potenziellen Fressfeinden wie dem Uhu oder Habicht besser geschützt. Die Nester legen sie in den Kronen hoher Bäume an. Typischerweise legen mitunter dutzende Pärchen ihre Nester im selben Baum an. Dieses Verhalten unterscheidet sie von der verwandten Rabenkrähe, welche immer nur paarweise brütet und keine anderen Brutpaare in ihrem Revier duldet. In den Kolonien wird lauthals kommuniziert. Bezüglich Nahrung sind sie wenig wählerisch und dementsprechend Allesfresser. In Trupps gehen sie gemeinsam auf Nahrungssuche, meist in einiger Entfernung zu den Horstbäumen. Dafür können sie mehrere Kilometer zurücklegen.
Jagdbare Art
Die Saatkrähe ist im Kanton Luzern ausserhalb der Schonzeit jagdbar. Die Schonzeit dauert vom 16. Februar bis zum 31. Juli (JSV Art. 3bis). Dieser Schutz umfasst neben den Altvögeln auch Eier und Jungvögel (JSG Art. 18 Abs. 1 lit. f). Die ganzjährige Jagdbarkeit auf schadengefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen gilt nur für Rabenkrähen im Schwarm, nicht jedoch für die Saatkrähe.
Problematik von Brutplätzen im Siedlungsraum
Anwohnende in der Nähe von Brutkolonien beklagen sich häufig über Lärm und Verschmutzungen durch Vogelkot. Sobald die Saatkrähen sich in den Brutkolonien aufhalten, wird untereinander kommuniziert, wodurch ein erheblicher Lärmpegel entstehen kann. Gemäss Messungen ist dieser Lärm zwar weniger laut als Verkehrslärm, dennoch wird er häufig als viel störender empfunden als dieser. Im Sinne der Gesetzgebung ist die Lärmbelästigung durch Saatkrähen kein Wildschaden, da durch den Lärm selber kein eigentlicher Schaden im rechtlichen Sinn verursacht wird.
Verschmutzungen durch Kot entstehen vor allem direkt unterhalb der Bäume von Brutkolonien. Befinden sich dort Gärten, Parks, Sitzbänke oder parkierte Fahrzeuge, können durch diese Verschmutzungen Schäden entstehen, welche aus rechtlicher Sicht jedoch nicht als Wildschaden einzustufen sind, da von diesen weder Wald, landwirtschaftliche Kulturen noch Nutztiere betroffen sind (KJSG §39).
Massnahmen können kontraproduktiv sein und Kolonien aufsplitten
Schweizweit und auch in anderen Ländern wurden bereits verschiedenste Massnahmen getestet, um die Ansiedlung von Saatkrähen zu verhindern oder bereits ansässige Kolonien zum Brutplatzwechesl zu bewegen. Massnahmen sind jedoch häufig wirkungslos und können sogar kontraproduktiv sein. Denn sie führen in aller Regel zu einer weiteren Verteilung der Vögel und zur Gründung neuer Kolonien in der Umgebung. Falls dennoch Massnahmen ergriffen werden, müssen diese bis zum Zeitpunkt der Eiablage abgeschlossen sein. Mögliche Massnahmen:
- Krähenklatsche: wird von Hand von den Anwohnenden bedient. Kann bei einzelnen Bäumen funktionieren, veranlasst aber Saatkrähen kaum dazu, eine ganze Brutkolonie aufzulösen.
- Uhu-Attrappen: Teils mit beweglichen Flügeln, die ebenfalls von den Anwohnenden bedient werden können. Kleinräumige Wirkung möglich, sofern die Flügel regelmässig bewegt werden.
- Nester-Entfernen: Die Nester werden vor der Eiablage wiederholt komplett entfernt. In aller Regel werden jedoch umgehend neue Nester gebaut.
- Störung während dem Nestbau: beispielsweise mittels Abspritzen mit Wasser (Feuerwehreinsatz).
- Häufiges Zurückschneiden der Bäume: Der Schnitt muss so erfolgen, dass Nester nicht mehr optimal angelegt/befestigt werden können. Ein häufiger Rückschnitt ist kostspielig und führt zu neuen Verzweigungen durch nachwachsende Äste, wodurch der Aufwand tendenziell immer grösser wird.
- Entfernen ganzer Horstbäume: Diese Massnahme erweist sich als erfolgsversprechend, da den Saatkrähen damit die Grundlage zum Horstbau entzogen wird. Sie ist jedoch nur dort wirkungsvoll und vertretbar, wo in unmittelbarer Umgebung wenige potentielle Horstbäume vorhanden sind. Bei kleinen Baumgruppen muss unter Umständen nur ein Teil der Bäume entfernt werden, wohingegen grössere Feldgehölze oder Wälder meist einen massiveren Eingriff erfordern. Nach der Entfernung von Bäumen sollen alternativ beispielsweise Nadelbäume gepflanzt werden, welche sich später kaum als Horstbäume eignen.
- Abschüsse ausserhalb der Schonzeit: in Brutkolonien innerhalb oder am Rand von Siedlungen ist von Abschüssen aus Sicherheitsgründen abzuraten. Wenn Saatkrähen Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen anrichten, können gezielte Abschüsse auf Feldern mit gefährdeten Kulturen Wirkung erzielen und damit gleichzeitig einen Beitrag zur Bestandesregulierung leisten (Konflikt Krähen Landwirtschaft).
In Brutkolonien insbesondere in ländlichen Gebieten, abseits von Siedlungen (> 100 m Entfernung), in Industriezonen, an lärmvorbelasteten Standorten (z. B. entlang von stark befahrenen Strassen) sollen keinesfalls Massnahmen gegen Brutkolonien getroffen werden, um die Vögel nicht zum Umzug in die Siedlung hinein zu veranlassen.
Zuständigkeiten
Da es sich bei Lärm nicht um einen Wildschaden handelt, kann die lokale Jagdgesellschaft weder zu jagdlichen Massnahmen noch zu Wildschadenersatz verpflichtet werden.
Für die Umsetzung von präventiven Massnahmen sind in erster Linie die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer selber zuständig – je nach Massnahme in Absprache oder mit Bewilligung der zuständigen Behörden. Jedoch kann auch die Grundeigentümerschaft weder zur Umsetzung von Massnahmen noch zu Schadenersatzzahlungen verpflichtet werden, wenn beispielsweise die Nachbarschaft von der Saatkrähenkolonie tangiert wird. Insbesondere bei Kolonien im Siedlungsraum und wenn mehrere Parteien betroffen sind, empfiehlt es sich, die Gemeinde zu kontaktieren. Diese kann das Ergreifen von Massnahmen koordinieren und gegebenenfalls unterstützen.
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