www.lu. ch


Landwirtschaft und Wald

Feuerverbot im Wald und Waldesnähe

Aktuell gültig: Absolutes Feuerverbot im Wald und Waldesnähe

Allgemeinverfügung vom 25. August 2026

Die meisten Waldbrände werden durch Fehlverhalten einzelner Personen ausgelöst (Wegwerfen von glühenden Zigarettenstummeln, nicht gänzlich gelöschte Grillfeuer). Helfen Sie mit, Brände zu vermeiden. Beachten Sie die aufgeführten Regeln.

waldbrandgefahr.ch: Aktuelle Gefahrenlage und geltende Massnahmen

Verhalten bei einem Feuerverbot im Wald und Waldesnähe (50 m)

Waldbrandgefahr, Stufe 4, Verhalten

FAQ Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe

  • Ist das Abbrennen von Feuerwerk erlaubt?

    Nein. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist im ganzen Kanton verboten.
  • Ist das Abbrennen von Kaltfeuerwerk erlaubt?

    Nein. Das Abbrennen von Kaltfeuerwerk der Kategorie P, T und F im Freien ist verboten.

  • Sind 1. Augustfeuer/Höhenfeuer gestattet?

    Nein. 1. Augustfeuer und Höhenfeuer sind verboten. Die Gefahr eines Funkensprungs oder eines Bodenfeuers ist zu gross.
  • Ist das Feuern in einer festen Feuerstelle/Feuerschale im Siedlungsraum gestattet?

    Ja, sofern ein Mindestabstand von 50 Metern zum Wald eingehalten wird.
  • Ist das Feuern an Gewässern gestattet?

    Ja, sofern auf fest eingerichteten Feuerstellen grilliert und ein Mindestabstand von 50 Metern zum Wald eingehalten wird.
  • Ist das Grillieren mit Gas- und Lotusgrills gestattet?

    Ja. Da die Zündung nicht mit einem offenen Feuer erfolgt. 
  • Ist das Grillieren mit Holzkohle-, Kanalgrills oder einem Smoker gestattet?

    Ja, sofern ein Mindestabstand von 50 Metern zum Wald eingehalten wird. Bei starkem Wind ist vollständig darauf zu verzichten. Die Gefahr eines Funkenflugs ist zu gross.
  • Wie ist es mit holzbetriebenen Pizzaöfen, Gulaschkanonen, Paella Brennern und so weiter?

    Ja, sofern ein Mindestabstand von 50 Metern zum Wald eingehalten wird. Die Geräte müssen solide auf einem nicht brennbaren Untergrund stehen.
  • Ist das Grillieren mit einem Einweggrill gestattet?

    Nein. Die Gefahr eines Funkensprungs oder eines Bodenfeuers ist zu gross. 
  • Darf Feuerwerk verkauft werden?

    Ja. Feuerwerk darf verkauft werden.
  • Sind Himmelslaternen, die mit Feuer angetrieben werden, erlaubt?

    Nein. Das Steigenlassen von Himmelslaternen ist auf dem ganzen Kantonsgebiet verboten.
  • Sind Flüge mit einem grossen Heissluftballon gestattet?

    Ja. Flüge mit einem grossen Heissluftballon sind gestattet. 
  • Sind Lagerfeuer, wie zum Beispiel bei einem Pfadilager, erlaubt?

    Ja, sofern auf fest eingerichteten Feuerstellen grilliert und ein Mindestabstand von 50 Metern zum Wald eingehalten wird.

Kontakt

Bei Fragen und Anliegen melden Sie sich unter

Landwirtschaft und Wald (lawa)
Tel: 041 349 74 00
waldbrand.lawa@lu.ch

 

Name Vorname Funktion Telefon E-Mail
Stofer Fabian Fachbearbeitung Schutzwald 041 485 88 57 E-Mail
Zahner Miguel Fachbereichsleiter Schutzwald 041 485 88 68 E-Mail