www.lu. ch


Landwirtschaft und Wald

Absolutes Feuerverbot

Achtung: Seit dem 25. August 2026 und bis auf Weiteres gilt ein absolutes Feuerverbot im Wald und Waldesnähe (siehe hier)

Die meisten Waldbrände werden durch Fehlverhalten einzelner Personen ausgelöst (Wegwerfen von glühenden Zigarettenstummeln, nicht gänzlich gelöschte Grillfeuer). Helfen Sie mit, Brände zu vermeiden. Beachten Sie die aufgeführten Regeln.

Die aktuelle Gefahrenlage und geltende Massnahmen werden auf www.waldbrandgefahr.ch veröffentlicht.

Verhalten bei absolutem Feuerverbot

Verhalten bei Trockenheit, Gefahrenstufe 5

FAQ absolutes Feuerverbot

  • Ist das Abbrennen von Feuerwerk erlaubt?

    Nein. Das Abbrennen von Feuerwerk ist verboten. 
  • Ist das Abbrennen von Kaltfeuerwerk erlaubt?

    Nein. Das Abbrennen von Kaltfeuerwerk der Kategorie P, T und F im Freien ist verboten.

  • Sind 1. Augustfeuer / Höhenfeuer gestattet? Ist das Verbrennen von Astmaterial und Holz, welches mit dem Feuerbrand befallen, ist erlaubt?

    Nein. Das Entfachen eines Feuers ist auf dem ganzen Kantonsgebiet verboten. 
  • Ist das Feuern auf befestigten Feuerstellen gestattet?

    Nein. Das Entfachen eines Feuers – unabhängig des Standortes oder der Einrichtung – ist auf dem ganzen Kantonsgebiet verboten. 
  • Ist das Grillieren mit Gas- und Lotusgrills gestattet?

    Ja. Da die Zündung nicht mit einem offenen Feuer erfolgt. 
  • Ist das Grillieren mit Holzkohle-, Einweg-, Kanalgrills oder einem Smoker gestattet?

    Nein. Alle Grills und Öfen, welche durch ein Feuer entzündet werden müssen, sind verboten. 
  • Wie ist es mit holzbetriebenen Pizzaöfen, Gulaschkanonen, Paella Brennern und so weiter?

    Nein. Die Inbetriebnahme ist verboten. Die Gefahr eines Funkensprungs oder die Folgen einer unsachgemässen Bedienung ist zu gross.
  • Ist der Verkauf von Feuerwerk gestattet?

    Ja. Der Verkauf ist gestattet. 
  • Sind Himmelslaternen, die mit Feuer angetrieben werden, erlaubt?

    Nein. Himmelslaternen, die mit Feuer angetrieben werden, sind verboten.  
  • Sind Flüge mit einem grossen Heissluftballon gestattet?

    Ja. Flüge mit einem grossen Heissluftballon sind gestattet. 
  • Sind Lagerfeuer, wie zum Beispiel bei einem Pfadilager, erlaubt?

    Nein. Feuer sind verboten. Es muss auf Gas umgestellt oder eine andere Kochmöglichkeit organisiert werden, zum Beispiel in einem Schulhaus oder einer Zivilschutzanlage. 
  • Ist das Abbrennen von Vegetation / Unkraut erlaubt?

    Nein. Die thermische Vernichtung ist verboten.

  • Ist der Armee zum Übungszweck das Schiessen mit Leuchtspurmunition und Handgranaten gestattet?

    Nein. Dies ist verboten.
  • Ist die Inbetriebnahme einer Sauna, wobei die Temperatur durch Brennholz erreicht wird, erlaubt?

    Nein. Dies ist verboten. Die Gefahr eines Funkensprungs ist zu gross.
  • Ist das Betreiben eines Notstromaggregates, das mit Benzin betrieben wird, gestattet?

    Ja. Dies ist gestattet. Falls es zu Personen- und/oder Sachbeschädigungen kommt, gilt hier das Verursacherprinzip. 
  • Ist das Heizen des Hauses inklusive Warmwasserproduktion gestattet?

    Ja. Dies ist gestattet. 
  • Ist das Asphaltieren einer Strasse erlaubt?

    Ja. Das Asphaltieren mit einer Gasflamme ist zulässig. Sicherheitsvorkehrungen sind zu treffen.

  • Ist das Shisharauchen mit Holzkohle erlaubt?

    Ja. Dies ist gestattet. Falls es zu Personen- und/oder Sachbeschädigungen kommt, gilt hier das Verursacherprinzip. 

Kontakt

Bei Fragen und Anliegen melden Sie sich unter

Landwirtschaft und Wald (lawa)
Tel: 041 349 74 00
waldbrand.lawa@lu.ch

 

Name Vorname Funktion Telefon E-Mail
Stofer Fabian Fachbearbeitung Schutzwald 041 485 88 57 E-Mail
Zahner Miguel Fachbereichsleiter Schutzwald 041 485 88 68 E-Mail