Der fondssuisse leistet Beiträge an Elementarschäden, die durch nicht vorhersehbare Naturereignisse verursacht wurden und gegen die man sich zurzeit nicht versichern kann.
Der fondssuisse, der „Schweizerischer Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden" (bis Mitte 2016 war fondssuisse bekannt als «Schweizerischer Elementar-schadenfonds») ist eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB mit Rechtssitz in Bern. Der fondssuisse leistet Beiträge an Schäden, die durch nicht vorhersehbare Naturereignisse verursacht wurden und gegen die man sich zurzeit nicht versichern kann. Die verfügbaren Mittel stammen aus den Erträgen des Fondsvermögens und weiteren Zuwendungen. Der fondssuisse wird nicht durch Steuergelder oder Versicherungsprämien finanziert. Die Oberleitung des fondssuisse untersteht einer Verwaltungskommission von fünf Mitgliedern, wovon drei durch die Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft in Zürich und zwei durch den Bundesrat gewählt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Fondsbeitrag. Die Verwaltungskommission entscheidet endgültig über die Höhe der Entschädigung.
Beitragsvoraussetzungen
Natürliche Personen, die in der Schweiz Grundeigentum und Wohnsitz haben, unbekümmert um ihre Nationalität. Der Pächter eines Grundstückes ist für den Teil des Schadens entschädigungsberechtigt, den er gemäss Pachtvertrag zu übernehmen hat. Körperschaften (Alpkorporationen, Weg- und Flurgenossenschaften, Geteilschaften usw.) - soweit deren Mitglieder natürliche Personen sind - die zur rationellen Bewirtschaftung des Bodens oder zum Unterhalt von land- und forstwirtschaftlichen Weg- und Transportanlagen gebildet wurden.
Mögliche Schadenobjekte
Kulturland, Strassen, Wege, Brücken, Durchlässe, Ufer- und Bachbauten, Stützmauern, Rebmauern, Hausumschwung (inkl. Beeren- und Ziersträucher sowie Ertrag von Gemüsegärten), Einfriedungen, Leitungen ausserhalb der Gebäude, wie Drainage- Kanalisations- und Wasserleitungen, Obstbäume, Rebstöcke und andere mehrjährige Fruchtträger, Fischteiche mit ihrem Inhalt, Wald.
Die Anmeldefrist hat spätestens drei Monate nach dem Schadeneintritt zu erfolgen. Die Anmeldung hat durch den Gemeindeschätzer an den fondssuisse zu erfolgen.
Reichen Sie folgende Unterlagen ein:
- Schadenanzeige
- Schätzungsprotokoll
- Fotos
- Situationsplan
Diese Formulare und die Richtlinien finden sie unter folgendem Link: