Fischereiausübung Vierwaldstättersee

Die Fischereiausübung am Vierwaldstättersee richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundes und des Kantons Luzern, sowie nach den Weisungen und Bewilligungen der Dienststelle Landwirtschaft und Wald, Abteilung Natur, Jagd und Fischerei.

Fischereipatent

Wer in den verschiedenen Seen des Kantons Luzern fischen will, braucht ein Patent für das entsprechende Gewässer. Für die Zonen 12 und 14 sind nur Jahrespatente erhältlich. Sie können beim Kanton bezogen werden.
Karte Ausgabestellen
Für den Bezug eines Jahrespatentes sind Personen mit einem mit gültigem Sportfischerbrevet und Sachkundenachweis (SaNa) berechtigt. Das Lehrmittel und die aktuellen Kursdaten für den Sachkundenachweis (SaNa) sind auf der offiziellen Homepage von Netzwerk Anglerausbildung ersichtlich.

Die Patentinhaberinnen und Patentinhaber sind zur Führung der Fischfangstatistik nach den Weisungen der Kantone verpflichtet. Die Statistikformulare werden mit dem Patent abgegeben. Die vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllten Formulare sind der Patentausgabestelle jeweils bis zum folgenden 15. Januar einzureichen.

Schonzeiten und Fangmindestmasse

Fischarten Schonzeiten  Fangmindestmasse 
Forellen  01.10. - 25.12. 35 cm
Rötel (Seesaibling) 01.10. - 25.12. 22 cm
Albeli 01.10. - 25.12. 22 cm
Balchen/Felchen 15.10. - 25.12. 30 cm
Balchen/Felchen Alpnachersee 15.10. - 25.12.  25 cm
Edelfisch (sommerlaichender Felchen) 01.01. - 31.12. Fangverbot
Äsche 01.01. - 30.09. 30 cm
Hecht 15.03. - 30.04. 50 cm
Egli keine 15 cm
Zander 15.04. - 31.05. 40 cm
Aal  01.01. - 31.12. Fangverbot

Sonstige Bestimmungen

Die Schleppfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet. In der Horwerbucht ist die Schleppfischerei verboten.

In der markierten Sperrzone für die Schifffahrt vor dem Naturschutzgebiet Steinibachried, Horw, ist der Fischfang vom Ufer und vom Boot aus verboten. 

Innerhalb gekennzeichneter öffentlicher Badeanlagen ist die Fischerei während des Badebetriebes verboten.

Verfangen sich Angelgeräte in Netzen, so ist die Schnur des Angelgerätes abzuschneiden.

Im Weitern gelten die Vorschriften der interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee.