Fischereiausübung Sempachersee
Die Fischereiausübung am Sempachersee richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundes und des Kantons Luzern, sowie nach den Weisungen und Bewilligungen der Dienststelle Landwirtschaft und Wald, Abteilung Natur, Jagd und Fischerei.
Fischereipatent
Wer in den verschiedenen Seen des Kantons Luzern fischen will, braucht ein Patent für das entsprechende Gewässer.
Die Patentinhaberinnen und Patentinhaber sind zur Führung der Fischfangstatistik nach den Weisungen der Kantone verpflichtet.
Die Erfassung erfolgt ab Ende 2026 digital und somit papierlos über die Fischerei-App.
Fischerei-App
Flug-, Spinn-, Grundangel- und Zapfenfischerei
Die Flug-, die Spinn-, die Grundangel- und die Zapfenfischerei mit natürlichem oder künstlichem Köder mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken mit Widerhaken. Es dürfen höchstens zwei Angelruten gleichzeitig verwendet werden; Hegenenfischerei mit zwei Angelruten mit je einer Hegene mit höchstens sechs an der Leitschnur angebrachten Seitenschnüren mit je einem einfachen Angelhaken mit oder ohne Widerhaken;
Juckerfischerei mit nur einer Angelrute und nur einem einfachen oder mehrendigen Angelhaken mit Widerhaken.
Schleppfischerei
Schleppangelfischerei mit von Hand geführten Ködern, mit Ruten, Seehunden mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken mit oder ohne Widerhaken. Pro Boot sind sechs Anbissstellen erlaubt. Die Anbissstelle ist auf die Zielfischart ausgelegt. Diese kann einzelne oder mehrere Haken oder Drillinge beinhalten.
Das gilt als 1 Anbissstelle:
- Einfacher Haken
- Mehrendige Haken (z.B. Drilling)
- Wobbler oder Gummifisch mit mehreren Haken/Drillingen
Die Gerätschaften dürfen kombiniert eingesetzt werden.
Zeitliche und örtliche Fischereieinschränkungen
Bitte beachten Sie die zeitlichen und örtlichen Fischreieinschränkungen, welche in den Naturvorranggebieten rund um den Sempachersee gelten. Die Naturvorranggebiete bzw. die Reservatszonen dürfen nicht betreten werden. Das Fischen ist vom ruhig liegenden Schiff in den entsprechenden Zeitfenstern möglich.
Schonzeiten und Fangmindestmasse
| Fischarten |
Schonzeiten |
Fangmindestmasse |
| Forellen |
01.10 - 25.12 |
35 cm |
| Seesaibling |
01.10 - 25.12 |
22 cm |
| Balchen |
15.11 - 25.12 |
25 cm |
| Hecht |
15.03 - 30.04 |
45 cm |
| Zander |
01.04 - 31.05 |
40 cm |
| Barsch (Egli) |
keine |
15 cm |
| Aal |
01.01-31.12 |
Fangverbot |
Sportfischerinnen und Sportfischer dürfen im Sempachersee pro Tag maximal 15 Balchen fangen.
Häufig gestellt Fragen:
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Jahres-, Monats-, Wochen- und Tagespatente
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Fischereipatente werden Personen erteilt, die das zwölfte Altersjahr vollendet haben (nach dem 12. Geburtstag).
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Am Sempachersee gilt das Freiangelrecht.
Kostenlos möglich ist das Fischen mit einem einfachen Angel (ohne Widerhaken) von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus ohne Patent. Dabei dürfen nur natürliche Köder und keine toten und lebenden Köderfische eingesetzt werden.
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Die Fischereiausübung ist nur zusammen mit dem Patentinhaber gestattet. Der Gast darf die Fischerei so ausüben wie der Patentinhaber.
Die Verantwortung über den Gast und seine Fischereiausübung liegt voll beim Patentinhaber. Die Fischereiausübung ist nur zusammen mit dem Patentinhaber gestattet.
Der Gast muss keinen SANA-Ausweis besitzen, kann auch mit 2 Ruten Fischen und es gibt keine Vorschriften bezüglich dem Alter.
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Für das Jahrespatent braucht es den SANA-Ausweis. Der Bezug von Tages-, Wochen- und Monatspatenten ist ohne SANA-Ausweis möglich.
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Die Ausbildung wird durch das Netzwerk Anglerausbildung angeboten. Netzwerk Anglerausbildung: Netzwerk Anglerausbildung
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Die Verwendung von Widerhaken ist nur mit gültigem Fischereipatent und SANA-Ausweis erlaubt.
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Eine Stunde vor dem kalendarischen Sonnenaufgang bis eine Stunde nach dem kalendarischen Sonnenuntergang. In der Nacht ist das Fischen verboten.
Hinweis Sempachersee: Über dem "Balchenberg" ist Sportfischerinnen und Sportfischern das Fischen in der Zeit vom 15. November bis 15. Januar verboten.
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Es ist verboten lebende Köderfische zu verwenden. Die Verwendung toten Köderfische ist erlaubt, wenn diese aus dem Gewässer stammen in welchem geangelt wird. Für den Fang von Köderfischen dürfen das Quadratnetz (Senknetz) mit einer Fläche von einem Quadratmeter, sowie die Köderflasche verwendet werden. Köderfische dürfen nur tagsüber für den Eigengebrauch gefangen werden. Der Handel mit Köderfischen ist verboten.
(SRL Nr. 721 Fischereiverordnung § 23-24)
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Strassenverkehrsamt Kanton Luzern, abt. Schifffahrt - Kanton Luzern
Allgemeine Fragen zur Fischerei
Tel: 041 349 74 80
E-Mail