Hofdünger- und Entwässerungsanlagen

Bauwerke für die Lagerung und den Transport von Hofdüngern müssen hohe technische Anforderungen erfüllen. Zur Abklärung des Baugrundes und zur Berechnung der Armierung und der Betonqualität ist ein Ingenieur beizuziehen. Vor Inbetriebnahme ist eine Dichtigkeitskontrolle durchzuführen. In der Umgebung der Grube und der Güllepumpe dürfen sich keine Einlaufschächte befinden, welche in einen Bach entwässern.

 

Hofdüngeranlagen
Neue Güllegruben müssen auf Dichtigkeit geprüft werden, bevor sie hinterfüllt und in Betrieb genommen werden. Die Dichtigkeitsprüfung erfolgt durch den Gemeindeingenieur und ist rechtzeitig bei der Gemeinde anzumelden. 

Das Vorgehen zur Prüfung ist folgendes:

  • Neue Güllebehälter mit mehr als 1 m Tiefe sind mit einer Wasserfüllung von 75 cm während zwei Tagen zu prüfen. Zusätzlich ist eine Sichtkontrolle vorzunehmen.
  • Bei Schwemmkanälen und bei bestehenden sanierten Güllegruben ist eine Sichtkontrolle durchzuführen.
  • Die Dichtigkeitsprüfung und Sichtkontrolle haben nach dem "Protokoll Dichtigkeitsprüfung und Sichtkontrolle von Güllegruben und Güllesilo" der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) zu erfolgen (ww.lawa.lu.ch).

Das Protokoll ist an die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) zu schicken. Ebenfalls ist eine Ingenieurbestätigung für die fachgerechte Ausführung des Bauwerks einzureichen.

Werden bestehende Güllegruben gereinigt und saniert, können diese für eine Dichtigkeitskontrolle (Sichtkontrolle) bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) gemeldet werden.

Entwässerungsanlagen
Die landwirtschaftlich Verwertung der häuslichen Abwässer ist möglich, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Betrieb liegt ausserhalb der Bauzone.
  • Der Anteil unverdünnter Gülle beträgt mind. 25 % der gesamten Güllemenge.
  • Es bestehen genügend Güllelager und diese befinden sich in einem guten Zustand.
  • Das Gebäude mit Abwasseranfall wird vom Landwirtschaftsbetrieb genutzt.
  • Wird der Landwirtschaftsbetrieb verpachtet, können die häuslichen Abwässer landwirtschaftlich verwertet werden, wenn am Standort des Wohnhauses weiterhin Rinder oder Schweine gehalten werden, und mindestens 25 % unverdünnte Gülle anfallen.
  • Liegt der Betrieb im Bereich der Kanalisation, müssen mindestens 8 GVE Rinder oder Schweine gehalten werden, von denen genügend Gülle zur Verdünnung anfällt.

Gülleunfall -  Was tun?
1. Gülleauslauf stoppen.
2.  Ereignis sofort der Polizei oder Feuerwehr melden: Tel. 117
3. Verlustwege absuchen und Abfluss in die Gewässer stoppen.
4. Aufgebot weiterer Stellen erfolgt vor Ort und nach Bedarf durch die Polizei.
5. Abklärung und Sanierung der Ursachen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen.

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