Die Fischereiausübung am Vierwaldstättersee richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundes und des Kantons Luzern, sowie nach den Weisungen und Bewilligungen der Dienststelle Landwirtschaft und Wald, Abteilung Natur, Jagd und Fischerei.
Freiangelfischerei
Am Vierwaldstättersee ist das Fischen mit der einfachen Angel von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus ohne Bewilligung und Gebühren erlaubt. Dabei dürfen nur natürliche Köder und keine toten und lebenden Köderfische eingesetzt werden.
Die Schleppfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet. In der Horwerbucht ist die Schleppfischerei verboten.
In der markierten Sperrzone für die Schifffahrt vor dem Naturschutzgebiet Steinibachried, Horw, ist der Fischfang vom Ufer und vom Boot aus verboten.
Es ist verboten lebende Köderfische zu verwenden. Die Verwendung toter Köderfische ist erlaubt, wenn sie aus dem Vierwaldstättersee stammen. Für den Fang von Köderfischen dürfen das Quadratnetz (Senknetz) mit einer Fläche von einem Quadratmeter, sowie die Köderflasche verwendet werden. Köderfische dürfen nur tagsüber für den Eigengebrauch gefangen werden. Der Handel mit Köderfischen ist verboten.
Innerhalb gekennzeichneter öffentlicher Badeanlagen ist die Fischerei während des Badebetriebes verboten.
Verfangen sich Angelgeräte in Netzen, so ist die Schnur des Angelgerätes abzuschneiden.
Im Weitern gelten die Vorschriften der interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee.