Die Fischereiausübung am Vierwaldstättersee richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundes und des Kantons Luzern, sowie nach den Weisungen und Bewilligungen der Dienststelle Landwirtschaft und Wald, Abteilung Natur, Jagd und Fischerei.
Freiangelfischerei
Am Vierwaldstättersee ist das Fischen mit der einfachen Angel ohne Widerhaken von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus ohne Bewilligung und Gebühren erlaubt. Dabei dürfen nur natürliche Köder und keine toten und lebenden Köderfische eingesetzt werden.
Sonstige Bestimmungen
Die Schleppfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet. In der Horwerbucht ist die Schleppfischerei verboten.
In der markierten Sperrzone für die Schifffahrt vor dem Naturschutzgebiet Steinibachried, Horw, ist der Fischfang vom Ufer und vom Boot aus verboten.
Innerhalb gekennzeichneter öffentlicher Badeanlagen ist die Fischerei während des Badebetriebes verboten.
Verfangen sich Angelgeräte in Netzen, so ist die Schnur des Angelgerätes abzuschneiden.
Im Weitern gelten die Vorschriften der interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee.