Geltungsbereich
Das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985 (LPG) gilt für:
- Grundstücke mit landwirtschaftlicher Nutzung
- landwirtschaftliche Gewerbe gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
- nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe, die mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe eine wirtschaftliche Einheit bilden
Soweit das LPG nicht anwendbar ist oder keine besonderen Vorschriften enthält, gilt das Schweizerische Obligationenrecht (OR).
Das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht gilt nicht für:
- Rebgrundstücke unter 15 Aren und
- andere landwirtschaftliche Grundstücke ohne Gebäude und unter 25 Aren
Die Flächen mehrerer Grundstücke, die vom gleichen Eigentümer an den gleichen Pächter verpachtet sind, werden zusammengerechnet. Dasselbe gilt, wenn ein Eigentümer ein Grundstück an verschiedene Pächter verpachtet.