Geltungsbereich

Geltungsbereich
Das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985 (LPG) gilt für:

  • Grundstücke mit landwirtschaftlicher Nutzung
  • landwirtschaftliche Gewerbe gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
  • nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe, die mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe eine wirtschaftliche Einheit bilden

Soweit das LPG nicht anwendbar ist oder keine besonderen Vorschriften enthält, gilt das Schweizerische Obligationenrecht (OR).

Das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht gilt nicht für:

  • Rebgrundstücke unter 15 Aren und
  • andere landwirtschaftliche Grundstücke ohne Gebäude und unter 25 Aren

Die Flächen mehrerer Grundstücke, die vom gleichen Eigentümer an den gleichen Pächter verpachtet sind, werden zusammengerechnet. Dasselbe gilt, wenn ein Eigentümer ein Grundstück an verschiedene Pächter verpachtet.

Michelle Käslin
Fachbearbeiterin
Boden- und Pachtrecht
Tel: 041 349 74 35
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Julia Steiner
Fachbearbeiterin
Boden- und Pachtrecht
Tel: 041 349 74 30
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Julian Stocker
Fachbearbeiter
Boden- und Pachtrecht
Tel: 041 349 78 68
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