Von einem landwirtschaftlichen Gewerbe können einzelne Grundstücke oder Teile davon verpachtet werden. Für eine solche parzellenweise Verpachtung ist eine Bewilligung erforderlich. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Fälle, in denen der Verpächter insgesamt nicht mehr als 10% der ursprünglichen Nutzfläche des Gewerbes (Eigenland) verpachtet und der Pachtgegenstand keine Gebäude umfasst.
Eine Bewilligung kann erteilt werden, wenn unter anderem eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Das landwirtschaftliche Gewerbe ist nicht mehr erhaltungswürdig.
- Das landwirtschaftliche Gewerbe liegt überwiegend in einer Bauzone nach Art. 15 des Raumplanungsgesetz.
- Das Gewerbe soll nur vorübergehend parzellenweise verpachtet und später wieder als Ganzes bewirtschaftet werden.
- Persönliche Gründe des bisherigen Bewirtschafters.
Gesuch um Bewilligung für parzellenweise Verpachtung eines landwirtschaftlichen Gewerbes
Der unterschriebene Pachtvertrag und ein Gesuch um parzellenweise Verpachtung eines landwirtschaftlichen Gewerbes sind der Dienststelle Landwirtschaft und Wald mit Begründung vor Pachtantritt einzureichen.