Verkürzte Pachtdauer

Die ordentliche Pachtdauer für landwirtschaftliche Gewerbe beträgt neun Jahre und für Grundstücke sechs Jahre. Die ordentliche Verlängerung beträgt jeweils sechs Jahre.

Falls eine kürzere Pachtdauer oder Pachtfortsetzungsdauer vereinbart wird, muss dies durch die Dienststelle Landwirtschaft und Wald bewilligt werden, um Rechtsgültigkeit zu erlangen. Liegt keine Bewilligung durch die Dienststelle Landwirtschaft und Wald vor, gilt die ordentliche Pachtdauer.

Eine Bewilligung kann erteilt werden:

  • wenn der Pachtgegenstand ganz oder teilweise in einer Bauzone liegt und für die Verkürzung wichtige Gründe der Raumplanung bestehen oder
  • wenn persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse einer Partei oder andere sachliche Gründe die Verkürzung rechtfertigen.

Das Gesuch ist spätestens drei Monate nach Pachtantritt bzw. Beginn der Fortsetzung bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald einzureichen. Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt automatisch die ordentliche Pachtdauer.

Gesuch um Bewilligung einer verkürzten Pachtdauer

Der unterschriebene Pachtvertrag und das Gesuch um kürzere Pacht- oder Pachtfortsetzungsdauer sind der Dienststelle Landwirtschaft und Wald mit Begründung innerhalb von drei Monaten nach Pachtantritt bzw. nach Beginn der Fortsetzung einzureichen.

Michelle Käslin
Fachbearbeiterin
Boden- und Pachtrecht
Tel: 041 349 74 35
E-Mail

Julia Steiner
Fachbearbeiterin
Boden- und Pachtrecht
Tel: 041 349 74 30
E-Mail

Julian Stocker
Fachbearbeiter
Boden- und Pachtrecht
Tel: 041 349 78 68
E-Mail