Der Pachtzins für ein landwirtschaftliches Gewerbe ist gemäss den Bestimmungen des LPG bewilligungspflichtig. Der Verpächter muss den Pachtzins, der gestützt auf die Schätzungsanleitung festgelegt wird, innerhalb von drei Monaten seit dem Pachtantritt oder der mit dem Pächter vereinbarten Anpassung bewilligen lassen. Für die Pachtzinsberechnung ist die Ertragswertschätzung massgebend.
Der Pachtzins für landwirtschaftliche Gewerbe setzt sich folgendermassen zusammen:
- aus einer Verzinsung von 3.05 Prozent des Ertragswertes des Gewerbes unter Einschluss der Gebäude und Dauerkulturen
- aus einer Abgeltung der Verpächterlasten von:
- Boden: 1.1 Prozent des Ertragswertes
- Ökonomiegebäude und Grundinfrastruktur bei Dauerkulturen: 6.5 Prozent des Ertragswertes und 29% des Mietwertes
- aus einer allfälligen Abschreibung der Dauerkulturen, wenn die Erneuerung der Anlage dem Verpächter obliegt
- Betriebsleiterwohnung: 3.6 Prozent des Ertragswertes und 43 Prozent des Mietwertes
Die hier aufgeführten Berechnungen gelten nur für Ertragswerte die mit der Schatzungsanleitung 2018 berechnet wurden.
Vorgehen für die Bewilligung des Pachtzinses für landwirtschaftliche Gewerbe: Stellen Sie den Pachtvertrag inklusive Pachtzinsberechnung mit Gesuchsformular „Landwirtschaftliche Pacht“ der Dienststelle Landwirtschaft und Wald spätestens 3 Monate nach Pachtbeginn zu.