Fischereiausübung Sempachersee
Die Fischereiausübung am Sempachersee richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundes und des Kantons Luzern, sowie nach den Weisungen und Bewilligungen der Dienststelle Landwirtschaft und Wald, Abteilung Natur, Jagd und Fischerei.
Fischereipatent
Wer in den verschiedenen Seen des Kantons Luzern fischen will, braucht ein Patent für das entsprechende Gewässer. Für den Bezug eines Jahrespatentes sind Personen mit einem mit gültigem Sportfischerbrevet und Sachkundenachweis (SaNa) berechtigt. Der Bezug von Tages-, Wochen-, Monatspatente ist ohne SANA möglich). Das Lehrmittel und die aktuellen Kursdaten für den Sachkundenachweis (SaNa) sind auf der offiziellen Homepage von Netzwerk Anglerausbildung ersichtlich.
Die Patentinhaberinnen und Patentinhaber sind zur Führung der Fischfangstatistik nach den Weisungen der Kantone verpflichtet. Die Statistikformulare werden mit dem Patent abgegeben. Die vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllten Formulare sind der Patentausgabestelle jeweils bis zum folgenden 15. Januar einzureichen.
Patent A
Die Flug-, die Spinn-, die Grundangel- und die Zapfenfischerei mit natürlichem oder künstlichem Köder mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken mit Widerhaken. Es dürfen höchstens zwei Angelruten gleichzeitig verwendet werden; Hegenenfischerei mit zwei Angelruten mit je einer Hegene mit höchstens sechs an der Leitschnur angebrachten Seitenschnüren mit je einem einfachen Angelhaken mit oder ohne Widerhaken;
Juckerfischerei mit nur einer Angelrute und nur einem einfachen oder mehrendigen Angelhaken mit Widerhaken.
Verwendung der Widerhaken nur mit gültigem Fischereipatent und SaNa-Ausweis erlaubt.
Patent B
Schleppangelfischerei mit von Hand geführten Ködern, mit Ruten, Seehunden mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken mit oder ohne Widerhaken. Pro Boot sind sechs Anbissstellen erlaubt. Die Gerätschaften dürfen kombiniert eingesetzt werden.
Verwendung der Widerhaken nur mit gültigem Fischereipatent und SaNa-Ausweis erlaubt.
Freiangelfischerei
Am Sempachersee ist das Fischen mit der einfachen Angel (ohne Widerhaken) von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus ohne Bewilligung und Gebühren erlaubt. Dabei dürfen nur natürliche Köder und keine toten und lebenden Köderfische eingesetzt werden.
Zeitliche und örtliche Fischereieinschränkungen
Bitte beachten Sie die zeitlichen und örtlichen Fischreieinschränkungen, welche in den Naturvorranggebieten rund um den Sempachersee gelten. Die Naturvorranggebiete bzw. die Reservatszonen dürfen nicht betreten werden. Das Fischen ist vom ruhig liegenden Schiff in den entsprechenden Zeitfenstern möglich.
Karte: Fischereieinschränkungen Sempachersee
Zellmoos |
Angeln erlaubt vom 15. Aug. bis 15. Nov. vom ruhig liegenden Schiff aus. |
Juchmoos |
Angeln erlaubt vom 15. Aug. bis 15. Nov. vom ruhig liegenden Schiff aus. |
Schliechti |
Angeln erlaubt vom 15. Aug. bis 15. Nov. vom ruhig liegenden Schiff aus. |
Schorenmoos |
Angeln erlaubt vom 16. Aug. bis 31. März vom ruhig liegenden Schiff aus. |
Schonzeiten und Fangmindestmasse
Fischarten |
Schonzeiten |
Fangmindestmasse |
Forellen |
01.10 - 25.12 |
35 cm |
Seesaibling |
01.10 - 25.12 |
22 cm |
Balchen |
15.11 - 25.12 |
25 cm |
Hecht |
15.03 - 30.04 |
45 cm |
Zander |
01.04 - 31.05 |
40 cm |
Barsch (Egli) |
keine |
15 cm |
Aal |
01.01-31.12 |
Fangverbot |
Sportfischerinnen und Sportfischer dürfen im Sempachersee pro Tag maximal 15 Balchen fangen. Über dem "Balchenberg" im Sempachersee ist Sportfischerinnen und Sportfischern das Fischen in der Zeit vom 15. November bis 15. Januar verboten.
Verwendung Köderfische
Es ist verboten lebende Köderfische zu verwenden. Die Verwendung toter Köderfische ist erlaubt, wenn sie aus dem Sempachersee stammen. Für den Fang von Köderfischen dürfen das Quadratnetz (Senknetz) mit einer Fläche von einem Quadratmeter, sowie die Köderflasche verwendet werden. Köderfische dürfen nur tagsüber für den Eigengebrauch gefangen werden. Der Handel mit Köderfischen ist verboten.
(SRL Nr. 721 Fischereiverordnung § 23-24)