§ 3* Leinenzwang
1 In öffentlich zugänglichen Lokalen, wie namentlich in Wirtschaften und Verkaufsläden, in Naturschutzgebieten, in Parkanlagen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und auf verkehrsreichen Strassen sind Hunde an der Leine zu führen, soweit nicht nach eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Bestimmungen ein Betretverbot besteht.
2 Läufige, bissige und kranke Hunde sind im Freien sowie in Drittpersonen zugänglichen Räumen anzuleinen.
§ 4* Beaufsichtigung
1 Die Halterinnen und Halter haben die Hunde mit aller nach den Umständen gebotenen Sorgfalt zu beaufsichtigen. *
2 In Wäldern und an Waldrändern, an Seeufern, entlang von Ufergehölzen und Hecken sowie zur Nachtzeit im Freien dürfen Hunde nicht unbeaufsichtigt gelassen werden.
3 Die Bestimmungen der Jagdgesetzgebung bleiben vorbehalten.