Gemäss kantonalem Jagdgesetz (KJSG § 32) sind Wildtierfütterungen im Kanton Luzern nur mit einer kantonalen Bewilligung erlaubt. Futterhäuschen für Singvögel sind beispielsweise davon ausgenommen.
Wildtiere verfügen über zahlreiche Anpassungen um ohne Einwirkung des Menschen über den Winter zu kommen. Dazu zählt beispielsweise das Herunterfahren des Stoffwechsels, wodurch weniger Energie verbraucht wird. Damit solche Strategien jedoch zum Tragen kommen, benötigen Wildtiere störungsarme Rückzugsgebiete. Insbesondere bei Freizeitaktivitäten können durch ein rücksichtsvolles Verhalten Störungen vermieden und dadurch zum Wohl der Wildtiere beigetragen werden.