Betriebe
Betriebe, Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften müssen gemäss Landwirtschaftlicher Begriffsverordnung von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannt werden. Im Kanton Luzern erfolgt die Anerkennung über die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.
Betriebsanerkennung
Um als Betrieb anerkannt zu werden, muss der Bewirtschafter beim Kanton ein Gesuch einreichen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erlässt der Kanton einen Anerkennungsentscheid.
Betriebsgemeinschaft
Als Betriebsgemeinschaft (BG) gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehreren Betrieben innerhalb einer Fahrdistanz von 15 Kilometer. Die Betriebsgemeinschaft gilt als ein Betrieb.
Betriebszweiggemeinschaft
Mehrere Betriebsleiter halten die Nutztiere gemeinsam oder führen einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam.
ÖLN Gemeinschaften
Zur Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden.
Bewirtschafterwechsel
Ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin die für Beiträge berechtigt ist, erfüllt mehrere Bedingungen.
Hobbytierhaltung
Halten Sie hobbymässig Ziegen, Esel, Hühner oder andere Tiere? Diese müssen registriert werden, um im Zusammenhang mit einer Seuche zeitnah informieren zu können.
Heinrich Wachter
Fachbearbeiter Direktzahlungen
Tel: 041 349 74 12
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