Ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin die für Beiträge berechtigt ist, erfüllt mehrere Bedingungen.
Bewirtschafterwechsel
Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, und damit das Geschäftsrisiko trägt. Sie ist handlungsfähig, das heisst urteilsfähig und volljährig (Art. 12 ff. ZGB). Der Bewirtschafter deklariert das landwirtschaftliche Einkommen aus dem Betrieb als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Steuererklärung und für die AHV-Beiträge aufgrund seiner Aufzeichnungen.
Frist
Steht auf dem Betrieb eine Betriebsübergabe an, so ist diese frühzeitig ab bekanntwerden bis Ende November an die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) zu melden, damit diese noch vor Jahresende bearbeitet werden kann. Bewirtschafterwechsel, welche nach dem 31. Dezember bis spätestens am 1. Mai gemeldet werden, sind gebührenpflichtig.
Unterlagen
Es werden je nach Art des Bewirtschafterwechsel (Bewirtschafterwechsel, Bewirtschafterwechsel Ehepartner/in, Mitbewirtschaftung Ehepartner/in, Personengesellschaft usw.) eine Kopie der folgende Unterlagen verlangt:
- Eingangsbestätigung Ihrer Anmeldung als Selbständigerwerbende/r bei der WAS Ausgleichskasse oder Kopie Anschlussbestätigung als Selbständigerwerbende/r (AHV/IV/EO/FAK Beitrags- und Abrechnungspflicht der WAS Ausgleichskasse)
- Kauf- oder Pachtvertrags oder eine entsprechende notarielle Beglaubigung
- Ausbildungsnachweis
- Gesellschaftsvertrag über die Errichtung der Personengesellschaft
- Programmanmeldung Direktzahlungen
Die verlangten Unterlagen zur Dokumentation des Bewirtschafterwechsels können bis am 15. Mai des Beitragsjahres nachgereicht werden.