Ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin die für Beiträge berechtigt ist, erfüllt mehrere Bedingungen. Bei einem Bewirtschafterwechsel melden Sie sich rechtzeitig bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald.
Bewirtschafter/Bewirtschafterwechsel
Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, und damit das Geschäftsrisiko trägt. Sie ist handlungsfähig, das heisst urteilsfähig und volljährig (Art. 12 ff. ZGB). Der Bewirtschafter deklariert das landwirtschaftliche Einkommen aus dem Betrieb als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Steuererklärung und für die AHV-Beiträge aufgrund seiner Aufzeichnungen.
Bewirtschafterwechsel
Steht auf dem Betrieb eine Betriebsübergabe (Sohn, Tochter, Ehefrau, Auflösung Generationengemeinschaft) an? Die Gesuche sind bis Ende November, spätestens jedoch bis 31. Dezember zuzustellen. Bewirtschafterwechsel, welche nach dem 31. Dezember gemeldet werden, sind gebührenpflichtig.
Die verlangten Unterlagen zur Dokumentation des Bewirtschafterwechsels (Kauf-/Pachtvertrag) können bis am 30. April des Beitragsjahres nachgereicht werden. Verlangt werden folgende Unterlagen:
- Kopie des Kauf- oder Pachtvertrags oder eine entsprechende notarielle Beglaubigung;
- Kopie Eingangsbestätigung Ihrer Anmeldung als Selbständigerwerbende/r bei der WAS Ausgleichskasse oder Kopie Anschlussbestätigung als Selbständigerwerbende/r (AHV/IV/EO/FAK Beitrags- und Abrechnungspflicht der WAS Ausgleichskasse)
- Kopie Formular Bestätigung Bewirtschafterwechsel;
- Ausbildungsnachweis.