Betriebsanerkennung

Um als Betrieb anerkannt zu werden, muss der Bewirtschafter beim Kanton ein Gesuch einreichen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erlässt der Kanton einen Anerkennungsentscheid.

Betriebsanerkennung

Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:

  • Pflanzenbau oder Nutztierhaltung betreibt;
  • eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
  • rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
  • ein eigenes Betriebsergebnis ausweist;
  • während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.     

Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen, die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist, und auf der eine oder mehrere Personen tätig sind. Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.

Frist 

Gesuche um Anerkennung eines Betriebs, um Anerkennung oder Auflösung einer Gemeinschaftsform (Betriebsgemeinschaft, Betriebszweiggemeinschaft) sind bis spätestens am 31. Dezember des dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres einzureichen. In begründeten Fällen kann die Frist bis zum 31. Januar des Beitragsjahrs verlängert werden. Selbstverständlich können Gesuche auch nach diesem Termin eingereicht werden. Diese Gesuche werden jedoch erst mit Wirkung für die Direktzahlungen des Folgejahres behandelt.

Heinrich Wachter
Fachbearbeiter Direktzahlungen
Tel: 041 349 74 12
E-Mail

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