Mehrere Betriebsleiter halten die Nutztiere gemeinsam oder führen einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam.
Eine Betriebszweiggemeinschaft besteht, wenn:
- mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führen;
- die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen und Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt sind;
- die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebszweiggemeinschaft tätig sind;
- die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen und
- jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht.
Frist
Gesuche um Anerkennung eines Betriebs, um Anerkennung oder Auflösung einer Gemeinschaftsform (Betriebsgemeinschaft, Betriebszweiggemeinschaft) sind bis spätestens am 31. Dezember des dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres einzureichen. In begründeten Fällen kann die Frist bis zum 31. Januar des Beitragsjahrs verlängert werden. Selbstverständlich können Gesuche auch nach diesem Termin eingereicht werden. Diese Gesuche werden jedoch erst mit Wirkung für die Direktzahlungen des Folgejahres behandelt.