Betriebsgemeinschaft

Als Betriebsgemeinschaft (BG) gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehreren Betrieben innerhalb einer Fahrdistanz von 15 Kilometer. Die Betriebsgemeinschaft gilt als ein Betrieb.

Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehreren Betrieben zu einem einzigen, wenn:

  • die Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag geregelt ist;
  • die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Betriebsgemeinschaft gemeinsam auf eigene Rechnung und Gefahr führen und damit das Geschäftsrisiko tragen;
  • die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebsgemeinschaft tätig sind und nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeiten;
  • die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchsten 15 km liegen; und
  • jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0.20 SAK erreicht.

Frist
Gesuche um Anerkennung eines Betriebs, um Anerkennung oder Auflösung einer Gemeinschaftsform (Betriebsgemeinschaft, Betriebszweiggemeinschaft) sind bis spätestens am 31. Dezember des dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres einzureichen. In begründeten Fällen kann die Frist bis zum 31. Januar des Beitragsjahrs verlängert werden. Selbstverständlich können Gesuche auch nach diesem Termin eingereicht werden. Diese Gesuche werden jedoch erst mit Wirkung für die Direktzahlungen des Folgejahres behandelt.

Heinrich Wachter
Fachbearbeiter Direktzahlungen
Tel: 041 349 74 12
E-Mail

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