Zur Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden.
ÖLN-Gemeinschaften
Zur Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden. Soll die Vereinbarung nur Teile des ÖLN beinhalten, so können folgende Elemente des ÖLN überbetrieblich erfüllt werden:
- ausgeglichene Düngerbilanz nach Artikel 13;
- angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14;
- die Anforderungen der Artikel 16-18 zusammen (geregelte Fruchtfolge, geeigneter Bodenschutz und gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel).
Eine ÖLN-Gemeinschaft kann nur bewilligt werden, wenn:
- die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen;
- die Betriebe die Zusammenarbeit schriftlich geregelt haben;
- die Betriebe eine gemeinsame Kontrollstelle bestimmt haben;
- keiner der Betriebe bereits eine andere Vereinbarung zur überbetrieblichen Erfüllung des ÖLN abgeschlossen hat.
Bei Verstössen gegen den ÖLN werden allen an der ÖLN-Gemeinschaft beteiligten Betrieben im gleichen Mass die Direktzahlungen gekürzt.
Frist
Gesuche um Anerkennung oder Auflösung einer ÖLN-Gemeinschaft sind bis spätestens am 31. August des dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres einzureichen. In begründeten Fällen kann die Frist bis spätestens 31. Dezember des dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres verlängert werden. Es wird eine Nachmeldegebühr erhoben. Selbstverständlich können Gesuche auch nach diesem Termin eingereicht werden. Diese Gesuche werden jedoch erst mit Wirkung für die Direktzahlungen des Folgejahres behandelt.