Abdeckung bestehender Güllelager

Mit dem Inkrafttreten des Massnahmenplans Luftreinhaltung, Teilplan Ammoniak II (MaPla II) am 1. Juli 2020, müssen im Kanton Luzern alle Güllelager bis 2030 abgedeckt werden. Die dauerhaft wirksame Abdeckung von Behältern zur Lagerung von Gülle und flüssigen Vergärungsprodukten bewirkt eine deutliche Verminderung der Emissionen von Ammoniak und Gerüchen.

Weitere Informationen im Ammoniak Massnahemnplan II: Teilplan Ammoniak in der Landwirtschaft

Vorgaben des Bundesrats
Der Bundesrat hat am 11. November 2020 das landwirtschaftliche Verordnungspaket 2020 verabschiedet. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen auch die Gewährung von Finanzhilfen für Strukturverbesserungsmassnahmen. Konkrete Investitionshilfen für bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Verwirklichung ökologischer Ziele wie z. B. die Minderung der Ammoniakemissionen. Die Abdeckung von offenen Güllelagern wird mit einer Pauschale (Fr. 30.-/m2) finanziell unterstützt. Ein Beitrag kann nur ausgerichtet werden, wenn sich der Kanton ebenfalls mit dem gleichen Betrag beteiligt.

Finanzielle Unterstützung Kanton
Mit der finanziellen Unterstützung durch Bund und Kanton könnten die Kosten für die Landwirtschaftsbetriebe im Kanton Luzern um rund 10 Millionen Franken gesenkt werden. Dies entspricht einem kantonalen Beitrag von 500'000 Franken pro Jahr für die Jahre 2021 bis 2030 (durchschnittlich 4'200 Franken pro Abdeckung). Jährlich sollten 100 bis 120 Gesuche berücksichtigt werden können.

Beitragsvoraussetzungen
Die Kriterien für die Unterstützung richten sich nach den Bundesvorgaben im Bereich von Strukturverbesserung SV 913.1. Zusammengefasst sind dies:

  • Landwirtschaftsbetrieb mit min. 1.0 SAK (Standardarbeitskraft)
  • Pachtvertrag mit Laufzeit von 10 Jahren für gepachtete Güllelager

    Die Güllelagerabdeckungen sind nach dem Merkblatt Abdeckung offener Güllelager im Kanton Luzern umzusetzen.

    Die Beiträge für die Abdeckung von bestehenden Güllelager können ausschliesslich an landwirtschaftliche Betriebe ausbezahlt werden. Die Investition und dessen Bezahlung muss durch den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin/Pächter oder Pächterin erfolgen. Eigentümer/innen ohne landwirtschaftlichen Betrieb haben keinen Anspruch auf Beiträge.

    Mit den Bauarbeiten darf erst nach der schriftlichen Beitragszusicherung durch die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) begonnen werden.
    Bei vorzeitigem Arbeitsbeginn ohne ausdrückliche Bewilligung der zuständigen Dienststelle können keine Beiträge gewährt werden.

Folgende Unterlagen sind mit dem Beitragsgesuch einzureichen

  • Beitragsgesuch (Online-Formular)
  • Aktueller Situationsplan 1:500 (Grundrissplan Geoportal)
  • Offerte oder Kostenvoranschlag mit Angabe der prozentualen Abdeckung (muss mind. 94 Prozent betragen)
  • Foto der bestehenden Güllelager (kein Geoportalauszug oder Bildschirmfoto)

Zusätzliche Unterlagen

  • Eine Güllelagerabdeckung über 1.20 Meter ab Silooberkante benötigt eine rechtskräftige Baubewilligung. 
  • Werden neue Vorplätze, Auffahrten, Flächen über den Güllelagerrand hinaus unmittelbar um oder angrenzend an das Güllelager befestigt, sind diese ebenfalls bewilligungspflichtig.

Folgende Unterlagen sind nach umgesetzten Abdeckung einzureichen

  • Güllelagerabdeckung Schlussabrechnung (Online-Formular)
  • Schlussrechnungen Unternehmer 
  • Foto der erstellten Abdeckung (ganzes Güllelager ersichtlich oder mehrere Fotos) 
  • Für Eigenleistungen ist eine Zusammenstellung der Aufwendungen einzureichen.

Kantonale Zuständigkeiten

  • Die Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) ist für die Umsetzung der Massnahme M1 (Abdeckung offener Güllelager) des Massnahmenplanes II zuständig. Sie regelt den Vollzug der Massnahme mit der Frist bis 2030. Insbesondere die Priorisierungen gemäss Merkblatt Abdeckung offener Güllelager im Kanton Luzern, das rechtliche Gehör oder die Verfügungen.
    Ammoniak und Massnahmenplan II - Kanton Luzern
  • Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) ist für die Investitionshilfen an die Abdeckungen von offenen, bestehenden Güllelagern zuständig. Insbesondere die Prüfung der Gesuche, die Zusicherung der Beiträge, die Prüfung der umgesetzten Abdeckungen sowie die Auszahlung der Beiträge.
    Die Zusicherung der DS lawa durch den kantonalen Entscheid (Staatsbeiträge an die Abdeckung von bestehenden Güllelagern) regelt die finanzielle Unterstützung und deren Auflagen. Dieser Entscheid regelt nicht den Vollzug für Umsetzung der Massnahme durch die DS uwe.