Gebirgshilfefonds

Mit Beiträgen aus dem kantonalen Gebirgshilfefonds werden seit über 30 Jahren im Berggebiet Landwirtinnen und Landwirte sowie landwirtschaftliche Institutionen unterstützt.

Der Kanton unterhält aus Mitteln des ihm zufallenden Reinertrags der Landes-Lotterie einen Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen. Mit der Gewährung von Beiträgen daraus sollen die Lebens- und Arbeitsbedingungen im Luzerner Berggebiet verbessert und eine zusätzliche Verschuldung in der Berglandwirtschaft möglichst vermieden werden.

Für landwirtschaftliche Hochbauten werden Beiträge gewährt, wenn damit insbesondere die Wohnverhältnisse, der Tier- oder der Gewässerschutz verbessert werden. Diese Gesuche werden durch die Landwirtschaftliche Kreditkasse  beurteilt. Für Bodenverbesserungen und Erschliessungen werden Beiträge gewährt, wenn damit insbesondere die standortgerechte Bewirtschaftung und die Landschaftspflege erleichtert, eine nachhaltige Nutzung und Ertragsfähigkeit des Bodens gewährleistet oder der Boden sowie Bauten und Anlagen vor Verwüstung durch Naturgefahren geschützt werden.

Massnahmen und Werke, die mit Beiträgen unterstützt werden, müssen in Übereinstimmung mit den übergeordneten Zielen der Landwirtschafts- und der Siedlungspolitik stehen. Der Strukturwandel in der Landwirtschaft darf nicht behindert werden. Die unterstützten Massnahmen und Werke müssen zweckmässig sein. Der finanzielle Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen stehen. Beiträge können in der Regel nur an Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter eines eigenen oder eines längerfristig gepachteten landwirtschaftlichen Betriebs ausgerichtet werden. Beiträge werden vorrangig zur Unterstützung von Massnahmen und Werken gewährt, welche nicht mit Strukturverbesserungsbeiträgen nach den Bestimmungen des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes unterstützt werden können.

Wichtigste Voraussetzungen und Kriterien

  • Betrieb liegt in der Bergzone 1 bis 4 oder im Sömmerungsgebiet

  • Landwirtschaftsbetrieb mit Arbeitsaufkommen von min 0.6 (SAK) Standardarbeitskraft

  • Bundessteuerliche Einkommenslimite Fr. 60'000.-

  • Steuerbare Vermögen unter Fr. 200'000.-

  • Massnahmen und Werke mit Kosten von weniger als 8'000 Franken werden nicht mit Beiträgen aus dem Gebirgshilfefonds unterstützt

  • Maximaler Beitrag liegt bei Fr. 50'000.-

Vorgehen
Einreichen des Beitragsformulars mit Situation, Foto und Offerte falls vorhanden an die Gemeinde. Allenfalls erfolgt nachher eine Begehung im Feld bei der das Begehren geprüft wird. Die Zusicherung erfolgt schriftlich. Es dürfen keine Arbeiten, ausser Notmassnahmen, vor der Zusicherung ausgeführt werden, weil eine nachträgliche Subventionierung ausgeschlossen ist.

Martin Christen
Fachbereichsleiter
Ländliche Entwicklung
Tel: 041 349 74 33
E-Mail

Reto Graber
Projektleiter
Strukturverbesserungen
Tel: 041 349 74 32
E-Mail

Jan Speicher
Projektleiter
Strukturverbesserungen
Tel: 041 349 74 34
E-Mail

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