Waldrecht
Was gilt rechtlich als Wald? Welches sind die Bedingungen für eine Waldrodung? Wann sind Bauten in Waldesnähe zulässig? In diesem Kapitel finden Sie die Antworten auf alle wesentlichen waldrechtlichen Fragen.
Waldbegriff
In der Waldgesetzgebung ist definiert, was rechtlich als Wald gilt.
Waldfeststellung
Mit einer Waldfeststellung wird geklärt, welche Fläche rechtlich als Wald gilt.
Rodung
Rodungen sind in der Schweiz grundsätzlich verboten. Eine Ausnahmebewilligung (z.B. für Bauten und Anlagen in öffentlichem Interesse) darf erteilt werden, wenn die Gesuchstellerin nachweisen kann, dass das Werk nebst anderen Voraussetzungen auf den vorgesehenen Standort angewiesen ist. Grundsätzlich muss für jede Rodung in derselben Gegend Realersatz geleistet werden.
Bauten und Anlagen in Waldesnähe
Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. Aus forstlichen, ökologischen, raumplanerischen und sicherheitsbedingten Gründen haben neue Bauten und Anlagen einen vom Kanton festgelegten Mindestabstand einzuhalten.
Bauten und Anlagen im Wald
Neue nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen im Wald bedürfen einer kantonalen Sonderbewilligung. Grössere, nichtforstliche Bauten und Anlagen müssen zudem die eidgenössischen Rodungsvoraussetzungen erfüllen, um bewilligt werden zu können.
Forstliche Bauten und Anlagen sind bei ausgewiesenem forstlichem Bedarf mit einer kantonalen Sonderbewilligung möglich.
Ablagerungen
Im Wald ist das Ablagern von zugeführten festen und flüssigen Stoffen (inkl. Gartenabfälle) aller Art verboten. Zuwiderhandeln wird strafrechtlich verfolgt.
Befahren von Waldstrassen
Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden. Ausnahmen sind in der Waldgesetzgebung definiert. In begründeten Einzelfällen kann eine kostenpflichtige Ausnahmebewilligung ausgestellt werden.
Teilung und Veräusserung
Jede Teilung von Waldparzellen bedarf einer Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald. Die Veräusserung und Teilung von Gemeinde- und Staatswald ist speziell geregelt.
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