Landwirtschaft und Wald

Bauten und Anlagen in Waldesnähe

Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind gemäss § 14 KWaG und § 136 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (SRL Nr. 735) nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. Neue Bauten und Anlagen haben mindestens einen Abstand von 20 m zum Waldrand einzuhalten.

Über die Bewilligung von Ausnahmen bis minimal 15 m Waldabstand für Wohn- und Arbeitsräume sowie 10 m für übrige Bauten und Anlagen entscheidet die kommunale Baubewilligungsbehörde unter Berücksichtigung der Wohnhygiene, der Sicherheit und der Erhaltung des Waldes und seiner Funktionen. Vor ihrem Entscheid holt die Baubewilligungsbehörde die Stellungnahme der betroffenen Waldeigentümerinnen und -eigentümer sowie der Dienststelle Landwirtschaft und Wald ein.

Für Bauten und Anlagen mit noch kleineren Waldabständen bedarf es einer kantonalen Sonderbewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald. Diese kann nur erteilt werden, wenn die für eine Rodungsbewilligung bestehenden Voraussetzungen sinngemäss erfüllt sind. Die Bewilligung kann durch das zuständige Departement erteilt werden, wenn in ausserordentlichen Fällen historische oder wichtige raumplanerische Gründe für ein Bauvorhaben sprechen und diese Gründe gegenüber den forstlichen Interessen überwiegen.

Kleinbauten und Kleinanlagen am Wald

Baubewilligungspflichtige Kleinbauten und -anlagen haben grundsätzlich einen Waldabstand von 10 m einzuhalten. Bauobjekte von geringen Dimensionen (Spielgeräte, Gartencheminée, Mauern und Einfriedungen unter 1.5 m Höhe, kleinere Terrainveränderungen usw.) können bis 5 m Waldabstand realisiert werden. Der hochgradig geschützte und für die Waldbewirtschaftung wichtige Waldsaumbereich zwischen 5 und 0 m Waldabstand darf hingegen nicht tangiert werden.

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