Teilung und Veräusserung

Die Veräußerung von bestehenden privaten Waldgrundstücken ist bewilligungsfrei, sofern nicht eine Teilung von Waldgrundstücken stattfindet und das Grundstück nicht Bestandteil eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne des BGBB (Bundesgesetzes über das Bäuerliche Bodenrecht) ist.

Das Ziel ist, dass keine weitere Zerstückelung des Waldes stattfindet. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) erteilt die Bewilligung, falls die Teilung zu einer Arrondierung von Wald führt oder Waldparzellen an den Staat oder an Gemeinden mit Waldeigentum veräussert werden.

Die Veräusserung und die Teilung von Wald im Eigentum der Gemeinden gemäss § 24 KWaG bedürfen der Bewilligung durch den Regierungsrat. Wald im Eigentum des Staates mit überwiegender Schutzfunktion darf grundsätzlich weder veräussert noch geteilt werden. Der Regierungsrat kann Ausnahmen zum Zwecke der Arrondierung bewilligen.

Die Veräusserung oder die Teilung der übrigen Wälder im Eigentum des Staates bedarf der Genehmigung des Grossen Rates, wenn die Waldfläche 50 ha übersteigt. Bei einer Waldfläche unter 50 ha ist der Regierungsrat zuständig.

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