Waldfeststellung

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) stellt mit Wahrung des rechtlichen Gehörs fest, ob eine Fläche Wald ist.

Ausserhalb der Bauzone gilt der dynamische Waldrand. Dieser kann auf Gesuch durch die Dienststelle lawa informell festgestellt werden.
Im Rahmen der Ortsplanungsrevision muss der Waldrand dort statisch festgelegt werden, wo folgende Gebiete an den Waldrand grenzen oder in Zukunft grenzen werden:

  • Bauzonen
  • Abbau- und Deponiezonen
  • Weilerzonen

Hierzu muss ein formelles Waldfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Bei Ortsplanungen ist die Gemeinde die Gesuchstellerin.

Ein formelles Waldfeststellungsverfahren wird auch durchgeführt, wenn jemand mit einem schutzwürdigen Interesse eine informell festgestellte Waldabgrenzung bestreitet und Rechtsmittel dagegen ergreifen möchte.

 

Formelles Waldfeststellungsverfahren

Die wesentlichen Schritte des formellen Waldfeststellungsverfahrens sind:

  1. Beauftragung Geometer: Die Gesuchstellerin beauftragt den zuständigen Nachführungsgeometer mit der Erstellung des Waldfeststellungsplans.
  2. Begehung: Der Nachführungsgeometer bietet bei Bedarf den Revierförster oder die Revierförsterin für die Waldbegehung auf. Wenn es für das Gebiet noch keine Waldfeststellung gibt, oder die Daten der amtlichen Vermessung nicht aktuell sind, verpflockt der Revierförster oder die Revierförsterin die Waldgrenze und lässt diese durch den Geometer einmessen.
  3. Anfertigung Waldfeststellungsplan: Der Nachführungsgeometer erstellt den Waldfeststellungsplan und stellt ihn vor der öffentlichen Auflage dem Fachbereich Walderhaltung zur Kontrolle und Freigabe zu.
  4. Auflage Waldfeststellungsplan: Der Waldfeststellungsplan wird öffentlich aufgelegt und die Publikation veranlasst. Bei Ortsplanungsrevisionen wird der Waldfeststellungsplan im Normalfall gemeinsam mit den übrigen ortsplanungsrelevanten Unterlagen durch die Gemeinde aufgelegt.
  5. Beantragung Entscheid: Bei Ortsplanungsrevisionen stellt die Gemeinde nach der öffentlichen Auflage den Waldfeststellungsplan in dreifacher Ausführung (plus ein Exemplar pro Einsprache) dem Fachbereich Walderhaltung zu. Sie leitet allfällige Einsprachen weiter und beantragt den Waldfeststellungsentscheid.
  6. Prüfung Einsprachen: Der Fachbereich Walderhaltung prüft die Einsprachen. Er überarbeitet gegebenenfalls den Waldfeststellungsplan oder erlässt den Waldfeststellungsentscheid.
  7. Entscheid: Der Fachbereich Walderhaltung versendet den Entscheid und veranlasst die Publikation des Entscheides im Kantonsblatt. Er fordert die Gemeinde auf, den Entscheid zur Einsicht öffentlich aufzulegen.