Befahren von Waldstrassen

Wald und Waldstrassen dürfen gemäss Art. 15 WaG mit Motorfahrzeugen nur befahren werden für:

  • forstliche Zwecke

  • Rettungs- und Bergungszwecke

  • Polizeikontrollen

  • militärische Übungen

  • Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen

  • Unterhalt von Leitungsnetzen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten

  • Land- und Alpwirtschaft

  • Bau und Unterhalt von Werken

  • Ausübung der Jagd und der Wildhut durch Pächter/-innen und vereidigte Jagdaufseher/-innen des jeweiligen Jagdreviers.

    Es sind nur notwendige Fahrten zulässig.

    Der zuständige Revierförster kann in begründeten Einzelfällen das Befahren von Waldstrassen befristet bewilligen. Dazu gehören beispielsweise Fahrten in Zusammenhang mit Veranstaltungen im Wald oder periodische Transporte zu Hütten. Diese gebührenpflichtige Ausnahmebewilligung hat nur Gültigkeit, sofern der Strasseneigentümer/innen (Private, Strassengenossenschaft, Korporation etc.) mit dem Befahren einverstanden ist. Es ist Sache des Gesuchstellers / der Gesuchstellerin die Einwilligung einzuholen und eine allfällige Entschädigung zu vereinbaren.