Nicht forstliche Bauten (§ 12 KWaG)
Alle Bauten und Anlagen im Wald bedürfen ausnahmslos einer kantonalen Sonderbewilligung.
Die Errichtung von nichtforstlichen Bauten und Anlagen im Wald erfordert in der Regel einer Rodungsbewilligung. Neue nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen im Wald bedürfen im Sinne der Walderhaltung einer kantonalen Sonderbewilligung.
Forstliche Bauten
Forstliche Bauten und Anlagen sind nur soweit der forstliche Bedarf ausgewiesen ist waldrechtlich bewilligungsfähig (kantonale Sonderbewilligung).
Öffentliche Hütten
Einfache Bauten, die der Öffentlichkeit dienen, dürfen im Wald ohne Rodungsbewilligung erstellt oder geändert werden, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss §8 KWaV erfüllen.