Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden (Art. 1 WaG). Eine Rodung wird nur in Zusammenhang mit einer vorgesehenen raumplanungsrechtlichen Baubewilligung oder bei Einbezug von Wald in Nutzungsplänen beurteilt.
Rodungsbewilligung
Eine Rodungsbewilligung kann beantragt werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die Interessen an der Walderhaltung überwiegen, und wenn zudem die folgenden Rodungsvoraussetzungen erfüllt sind:
- Das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein. Das Gesuch muss explizit geprüfte Varianten ausweisen.
- Das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen.
- Die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen.
- Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen.
Als nicht wichtige Gründe für eine Waldrodung gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke. Für jede Rodung ist grundsätzlich in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten.
Durch die Rodungsbewilligung entstehende erhebliche Vorteile müssen gemäss Art. 9 WaG durch den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin angemessen ausgeglichen werden (Ausgleichsbetrag).
Rodungsgesuch
Die Details für die Erstellung eines Rodungsgesuches finden Sie im Merkblatt «Rodungsgesuch».
Ersatzaufforstungen
Seit 2005 hat die Waldfläche in der Schweiz um 2.5 % zugenommen. Die Zunahme fand vorwiegend in Berggebieten statt, im Mittelland ist die Waldfläche konstant geblieben. In Berggebieten mit zunehmender Waldfläche kann bei Rodungen auf Realersatz (Wiederaufforstung einer gleichwertigen Fläche) verzichtet werden. Im Kanton sind dies die Gebiete im Raum Entlebuch und Pilatus, oberhalb von 1200 m ü. M. mit einer Mindestfläche von 5 km2. Es müssen jedoch gleichwertige Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden.