Begriff des Waldes

Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG, SR 921.0) gilt als Wald jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend.

Erfüllt eine Bestockung die folgenden quantitativen Mindestkriterien gemäss §2 des Kantonalen Waldgesetzes vom 1. Februar 1999 (KWaG), so ist in jedem Fall von Wald im Rechtssinne auszugehen:

 

  • Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 800 m²
  • Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 12 m
  • Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 20 Jahre. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so gilt sie auch dann als Wald, wenn sie die quantitativen Mindestkriterien nicht erfüllt.
  • Der Waldrand befindet sich gemäss §1 der kantonalen Waldverordnung vom 24. August 1999 (KWaV) in der Regel 2 m ausserhalb der Linie, welche die Stockmitten der äussersten Waldbäume und Waldsträucher verbindet.
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