Landwirtschaft und Wald

Ablagerungen

Im Wald ist das Ablagern von zugeführten (waldfremden) festen und flüssigen Stoffen aller Art gemäss § 16 KWaG verboten. Dazu gehören auch Gartenabfälle. Dagegen ist das Liegenlassen von Asthaufen, Totholz, Wurzelstöcken u.ä. im Wald am Ort ihres Anfalls nicht nur erlaubt, sondern aus der Sicht der Waldökologie und des Nährstoffkreislaufes sogar erwünscht.

Im Wald liegen gelassene Abfälle, deren Urheberin oder Urheber nicht ermittelt werden kann, sind durch die Gemeinden auf deren Kosten zu entsorgen. 

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