(BGBB Art 60 Abs. 2)
Ein landwirtschaftliches Gewerbe kann aufgelöst werden, wenn folgende Punkte zusammen erfüllt sind:
- wenn die Realteilung überwiegend dazu dient, andere landwirtschaftliche Gewerbe im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich strukturell zu verbessern;
- wenn keine verkaufs- oder zuweisungsberechtigte Person innerhalb der Verwandtschaft das Gewerbe zur Selbstbewirtschaftung übernehmen will, oder keine andere Person, die in der Erbteilung die Zuweisung verlangen könnte, das Gewerbe zur Verpachtung als Ganzes übernehmen will;
- wenn der Ehegatte, der das Gewerbe zusammen mit dem Eigentümer bewirtschaftet hat, der Realteilung zustimmt.
Vorgehen für die Bewilligung zur Auflösung eines Landwirtschaftsbetriebes
Gesuche für die Auflösung eines landwirtschaftlichen Betriebes sind mit dem Online-Formular „Anfrage Bodenrecht“ sowie den gemäss Gesuchsformular erforderlichen Unterlagen bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald einzureichen.