Auflösung Betrieb

(BGBB Art 60 Abs. 2)

Ein landwirtschaftliches Gewerbe kann aufgelöst werden, wenn folgende Punkte zusammen erfüllt sind:

  • wenn die Realteilung überwiegend dazu dient, andere landwirtschaftliche Gewerbe im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich strukturell zu verbessern;
  • wenn keine verkaufs- oder zuweisungsberechtigte Person innerhalb der Verwandtschaft das Gewerbe zur Selbstbewirtschaftung übernehmen will, oder keine andere Person, die in der Erbteilung die Zuweisung verlangen könnte, das Gewerbe zur Verpachtung als Ganzes übernehmen will;
  • wenn der Ehegatte, der das Gewerbe zusammen mit dem Eigentümer bewirtschaftet hat, der Realteilung zustimmt.

Vorgehen für die Bewilligung zur Auflösung eines Landwirtschaftsbetriebes

Gesuche für die Auflösung eines landwirtschaftlichen Betriebes sind mit dem Online-Formular „Anfrage Bodenrecht“ sowie den gemäss Gesuchsformular erforderlichen Unterlagen bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald einzureichen.

Michelle Käslin
Fachbearbeiterin
Boden- und Pachtrecht
Tel: 041 349 74 35
E-Mail

Julia Steiner
Fachbearbeiterin
Boden- und Pachtrecht
Tel: 041 349 74 30
E-Mail

Julian Stocker
Fachbearbeiter
Boden- und Pachtrecht
Tel: 041 349 78 68
E-Mail