Entlassung aus BGBB

Was ist eine Entlassung aus dem BGBB?

Landwirtschaftliche Grundstücke, die grösser als 25 Aren sind, unterliegen den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bäuerliche Bodenrecht (BGBB). Sie bedürfen beim Erwerb einer Bewilligung durch die Dienststelle Landwirtschaft und Wald und können nicht beliebig mit Grundpfandrechten belastet werden. Kann ein landwirtschaftliches Grundstück aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen werden, wird es von den Bestimmungen des BGBB entbunden.

Welche Grundstücke können aus dem BGBB entlassen werden?

Es gibt Grundstücke, die grösser als 25 Aren sind, von denen aber nicht die ganze Fläche landwirtschaftlich nutzbar ist (eine Teilfläche ist Wald, Strasse, liegt innerhalb einer rechtskräftigen Bauzone oder es handelt sich um eine nichtlandwirtschaftliche Baute). Diese Grundstücke unterliegen den Bestimmungen des BGBB, so lange sie nicht nach Zone oder Nutzungsart aufgeteilt sind. Eine Entlassung aus dem Geltungsbereich ohne Parzellierung ist nur dann möglich, wenn der landwirtschaftlich nutzbare Teil kleiner als 25 Aren ist. Gemischte Grundstücke unter 25 Aren, die nicht Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes sind, unterliegen nicht dem BGBB.

Vorgehen für die Entlassung von landwirtschaftlichen Grundstücken

Gesuche für die Entlassung von landwirtschaftlichen Grundstücken aus dem BGBB sind mit dem Online-Formular «Anfrage Bodenrecht» sowie den gemäss Gesuchsformular erforderlichen Unterlagen einzureichen.

Michelle Käslin
Fachbearbeiterin
Boden- und Pachtrecht
Tel: 041 349 74 35
E-Mail

Julia Steiner
Fachbearbeiterin
Boden- und Pachtrecht
Tel: 041 349 74 30
E-Mail

Julian Stocker
Fachbearbeiter
Boden- und Pachtrecht
Tel: 041 349 78 68
E-Mail