Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991 gilt unter anderem für Grundstücke, die folgende Kriterien erfüllen (BGBB Art. 2):
- Das Grundstück liegt ausserhalb der Bauzone gemäss Art. 15 des Raumplanungsgesetzes.
- Das Grundstück ist landwirtschaftlich nutzbar.
- Das Grundstück ist grösser oder gleich 25 Aren bzw. Rebland grösser oder gleich 15 Aren.
- Landwirtschaftliche Grundstücke unter 25 Aren, Waldgrundstücke sowie betriebsnotwendige Gebäude mit Hofumschwung in der Bauzone, wenn sie zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören.
- Gemischte Grundstücke (landwirtschaftliche / nichtlandwirtschaftliche Teilflächen), solange sie nicht entsprechend der Nutzungszone aufgeteilt sind.