Landwirtschaft und Wald

Geltungsbereich

Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991 gilt unter anderem für Grundstücke, die folgende Kriterien erfüllen (BGBB Art. 2):

  • Das Grundstück liegt ausserhalb der Bauzone gemäss Art. 15 des Raumplanungsgesetzes.
  • Das Grundstück ist landwirtschaftlich nutzbar.
  • Das Grundstück ist grösser oder gleich 25 Aren bzw. Rebland grösser oder gleich 15 Aren.
  • Landwirtschaftliche Grundstücke unter 25 Aren, Waldgrundstücke sowie betriebsnotwendige Gebäude mit Hofumschwung in der Bauzone, wenn sie zu einem landwirtschaftlichen   Gewerbe gehören.
  • Gemischte Grundstücke (landwirtschaftliche / nichtlandwirtschaftliche Teilflächen), solange sie nicht entsprechend der Nutzungszone aufgeteilt sind.

Michelle Käslin
Fachbearbeiterin
Boden- und Pachtrecht
Tel: 041 349 74 35
E-Mail

Julia Steiner
Fachbearbeiterin
Boden- und Pachtrecht
Tel: 041 349 74 30
E-Mail

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