Überschreitung Belastungsgrenze

Was versteht man unter dem Begriff Belastungsgrenze?

Die Belastungsgrenze landwirtschaftlicher Grundstücke ist primär eine Massnahme zur Verhütung der Überschuldung landwirtschaftlicher Betriebe. Für jedes Grundstück, welches in den Geltungsbereich des Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) fällt,  gilt eine Belastungsgrenze. Sie entspricht der Summe des um 35% erhöhten landwirtschaftlichen Ertragswerts und des Ertragswerts der nichtlandwirtschaftlichen Bestandteile. Die Massnahmen zur Verhütung der Überschuldung sind unter den Art. 73 - 79 BGBB abgehandelt.

Wann muss die Belastungsgrenze beachtet werden (Art. 73 Abs. 2 BGBB)?

  • Bei der Errichtung eines Grundpfandrechts;
  • bei Bestellung eines Faustpfandes an einem Grundpfandtitel;
  • bei der Wiederbelehnung eines abbezahlten Grundpfandtitels

Wichtiger Hinweis
Die Errichtung eines Gesamtpfandrechtes auf Grundstücken, die dem BGBB unterstehen, und solchen, die dem BGBB nicht unterstehen, ist nicht zulässig.

In welchen Fällen kann die Belastungsgrenze überschritten werden?

Ein Grundpfandrecht, welches die Belastungsgrenze überschreitet kann nur zur Sicherung eines Darlehens errichtet werden, wenn dieses durch eine vom Bund anerkannte Körperschaft zinslos gewährt oder verbürgt wird.

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann auch ein Darlehen von Dritten, das die Belastungsgrenze übersteigt, bewilligen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Darlehen ist zweckgebunden
  • Die Tragbarkeit ist nachgewiesen
  • Der Teil der die Belastungsgrenze übersteigende wird innert 25 Jahren zurückbezahlt

Vorgehen bei der Überschreitung der Belastungsgrenze

Gesuche für die Bewilligung zur Überschreitung der Belastungsgrenze von landwirtschaftlichen Grundstücken sind mit dem Online-Formular „Anfrage Bodenrecht“ sowie den gemäss Gesuchsformular erforderlichen Unterlagen einzureichen.

Michelle Käslin
Fachbearbeiterin
Boden- und Pachtrecht
Tel: 041 349 74 35
E-Mail

Julia Steiner
Fachbearbeiterin
Boden- und Pachtrecht
Tel: 041 349 74 30
E-Mail

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