Art. 7 Abs. 1 BGBB* definiert das landwirtschaftliche Gewerbe als Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft (SAK) nötig ist.
Das BGBB überträgt den Kantonen die Kompetenz die so genannte Gewerbegrenze tiefer als 1.0 SAK festzulegen. Der Kanton Luzern macht im kantonalen Landwirtschaftsgesetz von dieser Möglichkeit Gebrauch (§ 58 KLwG) und senkt die Gewerbegrenze in der Hügelzone auf 0.8 SAK und in der Bergzone auf 0.6 SAK.
Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest. Die Berechnungsgrundlagen stützen auf Art. 3 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (LBV) sowie auf den ergänzend dazu erlassenen Art. 2a der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB).
Aus bodenrechtlicher Sicht ist die Beurteilung nach objektiven Kriterien vorzunehmen, d.h. wie die Grundstücke und die Gebäude im Eigentum genutzt werden könnten und nicht nach tatsächlicher Nutzung.
Vorgehen bei einer Gewerbebeurteilung
Nach Art. 84 BGBB kann, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Bewilligungsbehörde feststellen lassen, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt.
Wer eine Gewerbebeurteilung begehrt, kann dies mittels Online-Formular „Anfrage Bodenrecht“ sowie den gemäss Gesuchsformular erforderlichen Unterlagen beantragen.
*BGBB: Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht