Realteilungsverbot
Ein landwirtschaftliches Gewerbe unterliegt dem Realteilungsverbot. Mit anderen Worten, einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile des landwirtschaftlichen Gewerbes dürfen nicht veräussert werden.
Zerstückelungsverbot
Ein landwirtschaftliches Grundstück darf grundsätzlich nicht in Parzellen unter 25 Aren aufgeteilt werden. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann jedoch Ausnahmen bewilligen. Landwirtschaftliche Grundstücke und Gewerbe dürfen zudem nicht in Miteigentumsanteile von weniger als 1/12 aufgeteilt werden.
Ausnahmen
Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot können unter anderem bewilligt werden,
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wenn eine Aufteilung nach Nutzungsart (landwirtschaftlich / nichtlandwirtschaftlich) gemacht wird;
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wenn Grundstücke oder Grundstücksteile eines landwirtschaftlichen Gewerbes mit oder ohne Aufpreis gegen Land, Gebäude oder Anlagen getauscht werden, die für den Betrieb des Gewerbes günstiger liegen oder geeigneter sind;
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wenn der abzutrennende Teil der einmaligen Arrondierung eines nichtlandwirtschaftlichen Grundstückes ausserhalb der Bauzone dient.
Vorgehen für die Bewilligung zur Realteilung
Gesuche für die Realteilung von landwirtschaftlichen Grundstücken oder landwirtschaftlichen Gewerben sind mit dem
sowie den gemäss Gesuchsformular erforderlichen Unterlagen einzureichen.