Wer ein landwirtschaftliches Grundstück, das grösser als 25 Aren (Rebland 15 Aren) ist, oder ein landwirtschaftliches Gewerbe kaufen möchte, braucht eine Bewilligung durch die Dienststelle Landwirtschaft und Wald. Folgende Kriterien müssen geprüft und eingehalten sein:
- Der Käufer muss das Grundstück oder das landwirtschaftliche Gewerbe selber bewirtschaften.
- Der Preis darf nicht übersetzt sein.
- Das Grundstück liegt im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich.
Keine Bewilligung ist erforderlich beim Erwerb eines Grundstückes oder eines landwirtschaftlichen Gewerbes durch die Erben, die Nachkommen, den Ehegatten, die Eltern, die Geschwister oder Geschwisterkinder des Verkäufers.
Ausnahmen der Selbstbewirtschaftung können bewilligt werden, wenn u.a.
- der Erwerb dazu dient, ein Gewerbe, das seit langem als Ganzes verpachtet ist, als Pachtbetrieb zu erhalten oder einen Pachtbetrieb strukturell zu verbessern;
- der Erwerb im Hinblick auf einen nach dem Raumplanungsrecht zulässigen Abbau von Bodenschätzen dient,
- ein Grundstück in einer Schutzzone liegt und der Erwerber den Boden zum Zwecke des Schutzes kauft,
- mit dem Erwerb die schutzwürdige Umgebung einer historischen Stätte, Baute oder Anlage oder ein Objekt des Naturschutzes erhalten werden soll,
- kein Angebot eines Selbstbewirtschafters nach öffentlicher Ausschreibung durch eine Urkundsperson vorliegt.
Vorgehen für die Bewilligung zum Kauf
Gesuche für den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken oder landwirtschaftlichen Gewerben sind mit dem Online-Formular «Anfrage Bodenrecht» sowie den gemäss Gesuchsformular erforderlichen Unterlagen bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald einzureichen.