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Landwirtschaft und Wald

Japankäfer

Nach dem Fund einzelner Käfer im Jahr 2024 an unterschiedlichen Standorten, wurde im Sommer 2025 eine Population an der Autobahnraststätte Neuenkirch festgestellt. Im Juli 2026 wurde eine weitere Population im Umfeld der Allmend (Stadt Luzern) entdeckt. Das Schadenspotenzial vom Japankäfer wird für die Schweiz auf jährlich mehrere hundert Millionen Franken geschätzt. Mit umfassenden Massnahmen versucht der kantonale Pflanzenschutzdienst zusammen mit den betroffenen Gemeinden eine weitere Ausbreitung zu verhindern und den Japankäfer zu tilgen.

Der Japankäfer – ein Quarantäneorganismus

Der Japankäfer (Popillia japonica Newman) ist ein hochschädlicher Quarantäneorganismus, der sowohl als Larve wie auch als erwachsenes Insekt erhebliche Schäden verursacht. Die Larven leben als Engerlinge im Boden und fressen die Wurzeln von Gräsern, was zum Absterben ganzer Flächen führen kann. Besonders betroffen sind Grünflächen wie Fussball- und Golfplätze, die bevorzugte Eiablageorte darstellen. Die Käfer befallen und gefährden über 400 verschiedene Pflanzenarten, darunter Reben, Obstbäume, Beeren, Gemüse, Mais sowie zahlreiche Zier- und Wildpflanzen wie Ahorn und Linde. Typisch ist der sogenannte Skelettfrass, bei dem nur die Blattadern stehenbleiben. Auch Blüten und Früchte können stark geschädigt werden.

Die regionale Ausbreitung durch Flug kann bis zu 20 Kilometer pro Jahr betragen. Japankäfer können jedoch noch grössere Strecken als «blinde Passagiere» in Fahrzeugen oder Zügen zurücklegen.

Der Japankäfer ist rund einen Zentimeter gross und besitzt kupferfarbene Flügeldecken sowie einen metallisch grün schimmernden Kopf und Halsschild. Am hintersten Körpersegment befinden sich auf jeder Seite fünf weisse Haarbüschel, am Hinterleib zwei weitere. Die Flugzeit dauert in der Regel von Juni bis September.
Japankäfer auf einem Rebblatt, das den typischen
Skelettierfrass zeigt (Foto: Tanja Graf, Agroscope)
Schäden auf einem mit P. japonica befallenen
Fussballplatz im Tessin (Foto: SFito TI)

Umgang mit Quarantäneorganismen

Für eine erfolgreiche Tilgung des Quarantäneorganismus stehen unterschiedliche Massnahmen zur Eindämmung sowie der Bekämpfung zur Verfügung. Im Bereich von Befallsherden werden Bekämpfungsmassnahmen umgesetzt. In den umliegenden Pufferzonen werden zusätzliche Massnahmen umgesetzt, um eine Verschleppung zu verhindern. In der Allgemeinverfügung vom 30. Mai 2026 sowie in der neuen Allgemeinverfügung vom 1. August 2026 ist ersichtlich, welche Massnahmen in ausgeschiedenen, abgegrenzten Gebieten (Befallsherde und Pufferzonen) verfügt wurden.

Verfügte Massnahmen

In den Befallsherden und der Pufferzonen wurden verschiedene Massnahmen verfügt. Die Bevölkerung und die Gemeinden sind angehalten diese Massnahmen umzusetzen. Die vollständige Übersicht zu den verfügten Massnahmen finden Sie hier: Merkblatt Übersicht Massnahmen. Des Weiteren sind zu einigen Massnahmen Präzisierungen aufgeführt.

Massnahme Befallsherd Pufferzone Zeitraum Weitere Informationen
Bewässerungsverbot von Grünflächen   x    1. Juni bis 30. September Merkblatt Befallsherd
Einschränkung im Umgang mit dem Oberboden (30 cm)   x   ganzjährig Merkblatt Befallsherd
Einschränkungen im Umgang mit Fahrzeugen und Geräten, die zur Bodenbearbeitung genutzt werden   x   ganzjährig
Merkblatt Befallsherd
Merkblatt Landwirtschaft
Einschränkungen im Umgang mit Pflanzen mit Wurzeln in Erde oder Substrat    x   ganzjährig
Merkblatt Befallsherd
Einschränkungen im Umgang mit vorkultivierten Rasenrollen   x   ganzjährig Merkblatt Befallsherd
Einschränkungen im Umgang mit pflanzlichem Kompostmaterial   x   ganzjährig Merkblatt Befallsherd
Einschränkungen beim Umgang mit Pflanzenmaterial aus der Grünpflege
  x   x   1. Juni bis 30. September Merkblatt Grüngut
Merkblatt Landwirtschaft

Befallsherd und Pufferzone

Entsprechend des Notfallplans Nr. 7 zur Überwachung und Bekämpfung des Japankäfers ist dort wo der Japankäfer nachgewiesen wurde bei der Umsetzung der Tilgungsstrategie ein Befallsherd und eine Pufferzone auszuscheiden. Die Karte mit den abgegrenzten Gebieten ist im kantonalen Geoportal, Webkarte Landwirtschaft, abrufbar. Nachfolgende Auflistung gibt eine Übersicht über die abgegrenzten Gebiete (Befallsherde und Pufferzonen).

Stand Karte: 29. Juli 2026

  • Gemeinden in der Pufferzone

    • Adligenswil
    • Beromünster
    • Buchrain
    • Ebikon
    • Eich
    • Emmen
    • Eschenbach
    • Hildisrieden
    • Hochdorf
    • Horw
    • Kriens
    • Luzern
    • Malters
    • Meggen
    • Neuenkirch
    • Nottwil
    • Rain
    • Römerswil
    • Rothenburg
    • Ruswil
    • Sempach
    • Schwarzenberg
       

Was tun bei Verdacht auf Japankäfer?

Verdächtige Käfer bitte einfangen, einfrieren und zusammen mit einem Foto, dem genauen Fundort sowie, wenn möglich, dem Namen der Wirtspflanze melden. 

Verdächtige Larven zehn Minuten in siedendem Wasser kochen und mit 70-prozentigem Alkohol in stabilen Behälter geben (Larven nicht einfrieren) und zusammen mit dem genauen Fundort melden.

Die Meldung kann entweder über das Onlineformular oder per E-Mail an den Kantonalen Pflanzenschutzdienst erfolgen.

Fragen und Antworten

  • Dürfen Obst, Gemüse und Beeren aus dem Befallsherd / der Pufferzone hinausgebracht werden?

    Das Wegführen von Obst, Gemüse und Beeren aus dem Befallsherd / der Pufferzone ist zulässig. Das nicht zulässige Material ist in der Allgemeinverfügung aufgeführt.

  • Muss ich Maschinen immer waschen, wenn ich diese für Erdarbeiten im Befallsherd benutzt habe?

    Maschinen müssen nicht gewaschen werden. Beim Verlassen des Befallsherds muss die Maschine am Einsatzort jedoch nach guter Praxis gereinigt werden. Dabei sollte besonders darauf geachtet werden, dass sich keine Erdklumpen mehr an der Maschine befinden, worin sich Larven befinden könnten.

  • Was mache ich mit dem Schnittmaterial aus meinem Garten?

    Die Grünabfuhr wurde in den Gemeinden so organisiert, dass diese trotz den zusätzlichen Auflagen weiterhin durchgeführt werden kann. Wir empfehlen wo möglich, das Schnittmaterial aus dem Garten mit der Grünabfuhr zu entsorgen. Ist dies nicht möglich, ist der Transport von Pflanzenmaterial (auch Rasenschnittgut) aus der Grünpflege aus inneren Zonen in äussere Zonen (Befallsherd à Pufferzone, Pufferzone à freies Gebiet) erlaubt, wenn das Pflanzenmaterial auf eine Grösse von maximal 5 cm gehäckselt wird und der Transport insektensicher erfolgt. Insektensicher bedeutet: Mit einem Netz mit einer Maschenweite von max. 5 mm abgedeckt oder vollständig geschlossen (z. B. Deckelmulde, Kehrichtfahrzeuge oder Plane). Wichtig ist zudem, dass das Schnittgut möglichst schnell abgedeckt wird damit sich keine Käfer darauf niederlassen und versehentlich mittransportiert werden.

  • Warum sind die Massnahmen gegen den Japankäfer so wichtig?

    Ursprünglich aus Japan stammend, hat der Japankäfer hier keine natürlichen Feinde. Er kann sich somit ungestört ausbreiten. Zudem ist er sehr gefrässig und ernährt sich von über 400 verschiedene Pflanzenarten. Wenn er sich in einem Gebiet einmal richtig etabliert hat, drohen der Landwirtschaft und den Ökosystemen enorme Schäden.

  • Wann/wo darf trotz Bewässerungsverbot vom 01. Juni – 30. September noch bewässert werden?

    Das Bewässern von Topfpflanzen, Gemüsegärten, Stauden und Bäumen (punktuell) ist weiterhin erlaubt. Gewisse Rasenflächen von gewichtigem öffentlichem Interesse dürfen mit einer Ausnahmebewilligung des Kantonalen Pflanzenschutzes bewässert werden. Dies ist an weitere Auflagen gebunden (z. B. ist eine professionell durchgeführte biologische Bekämpfung der Larven Pflicht; siehe Merkblatt Ausnahme Bewässerung

  • Was tue ich, wenn ich beobachte, dass meine Nachbarn ihren Rasen im Befallsherd trotz Bewässerungsverbot bewässert?

    Wir empfehlen, die Nachbarn wenn möglich zuerst auf das geltende Bewässerungsverbot aufmerksam zu machen. Wird trotzdem weiter bewässert, können Sie den Kantonalen Pflanzenschutzdienst oder die Umweltschutzpolizei kontaktieren.

  • Ich habe einen Gartenbaubetrieb – was mache ich mit Pflanzenmaterial aus der Grünpflege, das ich nicht liegen lassen oder häckseln kann?

    Melden Sie sich direkt beim Kantonalen Pflanzenschutzdienst, um eine Lösung zu finden.

  • Bedeutet ein Bewässerungsverbot, dass man im Garten gar nicht mehr giessen darf?

    Ein Bewässerungsverbot betrifft Rasen- und Grünflächen (z. B. Rasen in Privatgärten, öffentliche Parks und Sportplätze) im Befallsherd. Das Giessen von Pflanzen im Garten und auf Balkon - egal ob im Beet oder im Topf - bleibt erlaubt, wenn in den Töpfen und den Beeten keine Gräser wachsen.
  • Was nützt ein Bewässerungsverbot, wenn es regnet?

    Gelegentliche Regenfälle befeuchten den Boden nicht gleichermassen wie tägliches Rasenbewässern. Je feuchter der Boden ist, desto eher bevorzugen ihn die Japankäferweibchen für die Eiablage.

  • Ist ein Insektizideinsatz geplant?

    Aktuell ist nicht geplant, dass es zu einem Insektizideinsatz kommt. Die Lage wird laufend analysiert und mögliche Massnahmen den neuen Gegebenheiten angepasst.
  • Was ist das Ziel der Massnahmen?

    Ziel der Massnahmen ist die Tilgung des Japankäfers am Fundort. Insbesondere gilt es zu verhindern, dass die Weibchen ihre Eier im Boden ablegen, aus denen im nächsten Frühling neue Käfer schlüpfen. Zudem soll verhindert werden, dass sich der Japankäfer von den Befallsherden aus weiterverbreitet.
  • Wie funktionieren die Lockstofffallen?

    Es handelt sich um Trichterfallen mit Lockstoffen, die adulte Japankäfer anlocken. Die Lockstoffe bestehen aus einem Sexuallocksoff (Pheromon), der nur die Männchen anzieht, und einem Frasslockstoff, der beide Geschlechter anzieht. Die Fallen werden während der Flugsaison eingesetzt. Diese dauert von ca. Anfang Juni bis Ende September. Die adulten Käfer rutschen über den Trichter in die Fallen und kommen nicht mehr frei. So kann bei der regelmässigen Leerung festgestellt werden, wie viele Japankäfer in der Umgebung vorkommen. Zusätzlich kann der Start der Flugsaison festgestellt werden.

    Die Lockstoffe sollten nicht berührt werden, da sie bei einer Verunreinigung durch die Fette auf unserer Haut nicht mehr richtig funktionieren. Sie haben aber ansonsten keine Auswirkung auf Menschen und Tiere. Da der Lockstoff sehr spezifisch für den Japankäfer ist, werden ausserdem keine anderen Insekten bedroht.

  • Wird die Karte mit Befallsherd und Pufferzone regelmässig aktualisiert?

    Werden weitere Japankäferfunde an neuen Standorten festgestellt, wird die Karte laufend entsprechend aktualisiert. Die Aktualisierung wird möglichst gegen Ende Flugsaison (Herbst) vorgenommen.

  • Was nützt ein Bewässerungsverbot von Rasen/Grünflächen?

    Feuchte Wiesen oder Rasen sind sehr attraktive Orte für die Eiablage durch die Weibchen. Die Larven können dort optimal ihren Lebenszyklus durchlaufen und sich zu adulten Käfern entwickeln. Durch den Stopp der Bewässerung wird die Anzahl an geeigneten Standorten für die Vermehrung des Japankäfers verringert und zudem die Bedingungen für die Entwicklung der Larven erschwert.

  • Wie sieht es mit Kosten und finanzieller Entschädigung aus?

    Die Kosten der vom Kanton angeordneten Bekämpfungsmassnahmen werden von Kanton und Bund getragen. Schäden, welche infolge dieser angeordneten Massnahmen entstehen, z. B. vertrocknete Rasenfläche infolge des Bewässerungsverbots, können grundsätzlich nicht entschädigt werden. Ausnahmen bestehen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau.

  • Transportverbot von Pflanzenmaterial aus der Grünpflege: Welche Transporte sind zwischen Befallsherd und Pufferzone erlaubt?

    Das Transportverbot (Verbringungsverbot) von Pflanzenmaterial aus der Grünpflege gilt in Befallsherd und Pufferzone. Befallsherd und Pufferzone sind als separate Gebiete zu betrachten. Ein Transport ist nur von aussen nach innen uneingeschränkt möglich (z. B. von ausserhalb Pufferzone in Pufferzone oder von Pufferzone in Befallsherd). Der Transport von innen nach aussen fällt unter das Transportverbot (Verbringungsverbot). Ein Transport von innen nach aussen ist nur möglich, wenn zusätzliche Massnahmen umgesetzt werden (siehe Merkblatt_Grüngut).

  • Wie lange gelten die Massnahmen?

    Eine Tilgung in einem Befallsherd ist nicht von einem auf das andere Jahr möglich, sondern erfordert Massnahmen über mehrere Jahre hinweg. Daher bleiben die Massnahmen bis auf Widerruf in Kraft.

  • Darf ich mit meinen Pflanzen aus dem Befallsherd zügeln?

    Pflanzen aus Innenräumen dürfen ohne Einschränkungen aus dem Befallsherd transportiert werden. Bei Pflanzen aus dem Garten oder vom Balkon muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein, um sie aus dem Befallsherd zu transportieren:

    • Die Erde wird komplett von den Wurzeln entfernt (damit mit der Erde keine Larven aus dem Befallsherd transportiert werden)
    • Die Töpfe standen vom 1. Juni bis zum 30. September auf einem festen Untergrund oder erhöht auf Arbeitstischen und wurden unkrautfrei gehalten (das macht es unwahrscheinlich, dass Japankäfer darin Eier abgelegt haben)

    Achtung: Für Ziergräser (Poacea) gelten strengere Massnahmen. Diese dürfen nur transportiert werden, wenn sie in einer insektensicheren Infrastruktur (Fenster und Türen mit Insektenschutzgewebe mit einer Maschenweite von max. 5 mm) standen.

  • Warum werden keine Fallen an Privatpersonen abgegeben?

    Es ist wichtig, dass der Kantonale Pflanzenschutzdienst den Überblick über die Situation und die Verbreitung behält und die notwendigen Massnahmen gezielt und koordiniert umsetzen kann. Der Pflanzenschutzdienst betreibt im Kanton Luzern bereits ein umfangreiches Fallennetz, insbesondere in Befallsherden und Pufferzonen, aber auch ausserhalb. Angesichts der derzeit noch überschaubaren Anzahl gefangener Käfer besteht bei einer unkoordinierten Platzierung von Fallen das Risiko, dass Japankäfer an weitere Standorte angelockt werden, dort jedoch nicht zwingend in einer Falle landen. Dadurch könnte ihre Ausbreitung unbeabsichtigt begünstigt werden.

Situation im Wald

Im abgegrenzten Gebiet, bestehend aus Befallsherd und Pufferzone, liegen diverse Waldflächen. Untersuchungen aus anderen Befallsgebieten zeigen, dass der Waldboden für die Entwicklung der Japankäfer-Larven ungeeignet ist. Ebenso wurden bis jetzt keine Schäden durch den Japankäfer an Waldbäumen beobachtet. Anders ist die Situation an Waldrändern, die an Wiesen grenzen. Im Wald gelten zur Bekämpfung des Japankäfers zwei Auflagen.

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Mario Kurmann
Kantonaler Pflanzenschutzdienst
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