Japankäfer
Nach dem Fund einzelner Käfer im letzten Jahr an unterschiedlichen Standorten, wurde nun eine Population an der Autobahnraststätte Neuenkirch entdeckt. Das Schadenspotenzial vom Japankäfer wird für die Schweiz auf jährlich mehrere hundert Millionen Franken geschätzt. Mit umfassenden Massnahmen versucht der kantonale Pflanzenschutzdienst zusammen mit den betroffenen Gemeinden eine weitere Ausbreitung zu verhindern und den Japankäfer zu tilgen.
Der Japankäfer – ein Quarantäneorganismus
Der Japankäfer (Popillia japonica Newman) ist ein hochschädlicher Quarantäneorganismus, der sowohl als Larve wie auch als erwachsenes Insekt erhebliche Schäden verursacht. Die Larven leben als Engerlinge im Boden und fressen die Wurzeln von Gräsern, was zum Absterben ganzer Flächen führen kann. Besonders betroffen sind Grünflächen wie Fussball- und Golfplätze, die bevorzugte Eiablageorte darstellen. Die Käfer befallen und gefährden über 400 verschiedene Pflanzenarten, darunter Reben, Obstbäume, Beeren, Gemüse, Mais sowie zahlreiche Zier- und Wildpflanzen wie Ahorn und Linde. Typisch ist der sogenannte Skelettfrass, bei dem nur die Blattadern stehenbleiben. Auch Blüten und Früchte können stark geschädigt werden.
Die regionale Ausbreitung durch Flug kann bis zu 20 Kilometer pro Jahr betragen. Japankäfer können jedoch noch grössere Strecken als «blinde Passagiere» in Fahrzeugen oder Zügen zurücklegen.
Der Japankäfer ist rund einen Zentimeter gross und besitzt kupferfarbene Flügeldecken sowie einen metallisch grün schimmernden Kopf und Halsschild. Am hintersten Körpersegment befinden sich auf jeder Seite fünf weisse Haarbüschel, am Hinterleib zwei weitere. Die Flugzeit dauert in der Regel von Juni bis September.
Japankäfer auf einem Rebblatt, das den typischen
Skelettierfrass zeigt (Foto: Tanja Graf, Agroscope)
Schäden auf einem mit P. japonica befallenen
Fussballplatz im Tessin (Foto: SFito TI)
Umgang mit Quarantäneorganismen
Für eine erfolgreiche Tilgung des Quarantäneorganismus stehen unterschiedliche Massnahmen zur Eindämmung sowie der Bekämpfung zur Verfügung. Im Bereich des Befallsherds werden Bekämpfungsmassnahmen umgesetzt. In der umliegenden Pufferzone werden zusätzliche Massnahmen umgesetzt, um eine Verschleppung zu verhindern. In der Allgemeinverfügung vom 30. August 2025 ist ersichtlich, welche Massnahmen im ausgeschiedenen, abgegrenzten Gebiet (Befallsherd und Pufferzone) verfügt wurden.
Verfügte Massnahme
Im Befallsherd und der Pufferzone wurden verschiedene Massnahmen verfügt. Die Bevölkerung und die Gemeinden sind angehalten diese Massnahmenund umzusetzen. Die vollständige Übersicht zu den verfügten Massnahmen finden Sie hier: Merkblatt Übersicht Massnahmen. Des weiteren sind zu einigen Massnahmen Präzisierungen aufgeführt.
Massnahme |
Befallsherd |
Pufferzone |
Zeitraum |
Weitere Informationen |
Einschränkungen im Umgang mit pflanzlichem Kompostmaterial |
x |
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ganzjährig |
Merkblatt Befallsherd |
Einschränkungen beim Umgang mit Pflanzenmaterial aus der
Grünpflege |
x |
x |
1. Juni bis 30. September |
Merkblatt Grüngut |
Verbringung von frisch geschnittenem Pflanzenmaterial von
Wiesen und Weiden (Grünfutter) (Landwirtschaft) |
x |
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1. Juni bis 30. September |
Merkblatt Landwirtschaft |
Einschränkungen im Umgang mit Fahrzeugen und Geräten, die
zur Bodenbearbeitung genutzt werden |
x |
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ganzjährig |
Merkblatt Befallsherd
Merkblatt Landwirtschaft
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Einschränkungen im Umgang mit dem Oberboden (30 cm) |
x |
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ganzjährig |
Merkblatt Befallsherd |
Einschränkungen im Umgang mit vorkultivierten Rasenrollen |
x |
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ganzjährig |
Merkblatt Befallsherd
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Einschränkungen im Umgang mit Pflanzen mit Wurzeln
in Erde oder Substrat |
x |
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ganzjährig |
Merkblatt Befallsherd |
Bewässerungsverbot von Grünflächen |
x |
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1. Juni bis 30. September |
Merkblatt Befallsherd |
Befallsherd und Pufferzone
Entsprechend des Notfallplans Nr. 7 zur Überwachung und Bekämpfung des Japankäfers ist dort wo der Japankäfer nachgewiesen wurde bei der Umsetzung der Tilgungsstrategie ein Befallsherd und eine Pufferzone auszuscheiden. Die Karte mit dem abgegrenzten Gebiet ist im kantonalen Geoportal, Webkarte Landwirtschaft , abrufbar. Nachfolgende Auflistung gibt eine Übersicht über das abgegrenzte Gebiet (Befallsherd und Pufferzone).
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Gemeinden in der Pufferzone
- Beromünster
- Ebikon
- Eich
- Emmen
- Eschenbach
- Hildisrieden
- Hochdorf
- Luzern
- Malters
- Neuenkirch
- Nottwil
- Rain
- Römerswil
- Rothenburg
- Ruswil
- Sempach
Was tun bei Verdacht auf Japankäfer?
Verdächtige Käfer bitte einfangen, einfrieren und zusammen mit einem Foto, dem genauen Fundort sowie, wenn möglich, dem Namen der Wirtspflanze melden. Die Meldung kann entweder über das Onlineformular oder per E-Mail an den Kantonalen Pflanzenschutzdienst erfolgen.
Fragen und Antworten
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Dürfen Obst, Gemüse und Beeren aus dem Befallsherd / der Pufferzone hinausgebracht werden?
Das Wegführen von Obst, Gemüse und Beeren aus dem Befallsherd / der Pufferzone ist zulässig. Das nicht zulässige Material ist in der Allgemeinverfügung aufgeführt.
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Muss ich Maschinen immer waschen, wenn ich diese für Erdarbeiten im Befallsherd / der Pufferzone benutzt habe?
Maschinen müssen nicht gewaschen werden. Die Reinigung am Einsatzort nach guter Praxis ist ausreichend, solange sichergestellt ist, dass sich keine Erdklumpen mehr an der Maschine befindet. Die Massnahme der Maschinenreinigung gilt nur in Befallsherd
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Bedeutet ein Bewässerungsverbot, dass man im Garten gar nicht mehr giessen darf?
Ein Bewässerungsverbot betrifft Rasen- und Grünflächen (z. B. Rasen in Privatgärten, öffentlichen Parks und Sportplätzen) im Befallsherd. Das Giessen von Pflanzen im Garten und auf Balkon - egal ob im Beet oder im Topf - bleibt erlaubt, wenn in den Töpfen und den Beeten keine Gräser wachsen.
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Was nützt ein Bewässerungsverbot, wenn es regnet?
Gelegentliche Regenfälle befeuchten den Boden nicht gleichermassen wie tägliches Rasenbewässern. Je feuchter der Boden, desto lieber haben ihn die Japankäferweibchen.
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Ist ein Insektizideinsatz geplant?
Aktuell ist nicht geplant, dass es zu einem Insektizideinsatz kommt. Die Lage wird laufend analysiert und mögliche Massnahmen den neuen Gegebenheiten angepasst.
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Was ist das Ziel der Massnahmen?
Ziel der Massnahmen ist die Tilgung des Japankäfers am Fundort. Insbesondere gilt es zu verhindern, dass die Weibchen ihre Eier im Boden ablegen, aus denen im nächsten Frühling neue Käfer schlüpfen. Zudem soll verhindert werden, dass sich der Japankäfer von der Region Neuenkirch aus weiterverbreitet.
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Wie funktionieren die Lockstofffallen?
Es handelt sich um Tricherfallen mit Lockstoffen, die adulte Japankäfer anlocken. Die Lockstoffe bestehen aus einem Sexuallocksoff (Pheromen), der nur die Männchen anzieht, und einem Frasslockstoff, der beide Geschlechter anzieht. Die Fallen werden während der Flugsaison eingesetzt. Diese dauert von ca. Anfang Juni bis Ende September. Die adulten Käfer rutschen über den Trichter in die Fallen und kommen nicht mehr frei. So kann bei der regelmässigen Leerung festgestellt werden, wie viele Japankäfer in der Umgebung vorkommen. Zusätzlich kann der Start der Flugsaison festgestellt werden.
Die Lockstoffe sollten nicht berührt werden, da sie bei einer Verunreinigung durch die Fette auf unserer Haut nicht mehr richtig funktionieren. Sie haben aber ansonsten keine Auswirkung auf Menschen und Tiere. Da der Lockstoff sehr spezifisch für den Japankäfer ist, werden ausserdem keine anderen Insekten bedroht.
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Wird die Karte mit Befallsherd und Pufferzone regelmässig aktualisiert?
Werden weitere Japankäferfunde an neuen Standorten festgestellt, wird die Karte laufend entsprechend aktualisiert.
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Was nützt ein Bewässerunsverbot von Rasen/Grünflächen?
Feuchte Wiesen oder Rasen sind sehr attraktive Orte für die Eiablage durch die Weibchen. Die Larven können dort optimal ihren Lebneszyklus durchlaufen und sich zu adulten Käfern entwickeln. Durch den Stopp der Bewässerung wird die Anzahl an geeigneten Standorten für die Vermehrung des Japankäfers verringert und die Bedingungen für die Entwicklung der Larven erschwert.
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Wie sieht es mit Kosten und finanzieller Entschädigung aus?
Die Kosten der vom Kanton angeordneten Bekämpfungsmassnahmen werden von Kanton und Bund getragen. Schäden, welche infolge dieser angeordneten Massnahmen entstehen, z. B. vertrocknete Rasenfläche infolge des Bewässerungsverbots, können grundsätzlich nicht entschädigt werden. Ausnahmen bestehen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau.
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Transportverbot von Pflanzenmaterial aus der Grünpflege: Welche Transporte sind zwischen Befallsherd und Pufferzone erlaubt?
Das Transportverbot (Verbringungsverbot) von Pflanzenmaterial aus der Grünpflege gilt in Befallsherd und Pufferzone. Befallsherd und Pufferzone sind als separate Gebiete zu betrachten. Ein Transport ist nur von Aussen nach Innen uneingeschränkt möglich (z. B. von ausserhalb Pufferzone in Pufferzone oder von Pufferzone in Befallsherd). Der Transport von Innen nach Aussen fällt unter das Transportverbot (Verbringungsverbot).
Situation im Wald
Im abgegrenzten Gebiet, bestehend aus Befallsherd und Pufferzone, liegen diverse Waldflächen. Untersuchungen aus anderen Befallsgebieten zeigen, dass der Waldboden für die Entwicklung der Japankäfer-Larven ungeeignet ist. Ebenso wurden bis jetzt keine Schäden durch den Japankäfer an Waldbäumen beobachtet. Anders ist die Situation an Waldrändern, die an Wiesen grenzen. Im Wald gelten zur Bekämpfung des Japankäfers zwei Auflagen.
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Waldränder
An Waldrändern, die an Wiesen grenzen wachsen oft bevorzugte Wirtspflanzen wie Hasel. Zudem werden Japankäfer in diesen Bereichen häufiger beobachtet. Dadurch besteht ein reales Risiko, dass erwachsene Japankäfer mit frischem Schnittgut vom Waldrand weiterverbreitet werden.
Im Wald gelten zur Bekämpfung des Japankäfers zwei Auflagen:
Auflagen |
Befallsherd |
Pufferzone |
Zeitraum |
Verbot oder Einschränkung des
Transports von Erde und Pflanzen
mit Wurzelballen
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ja |
nein |
ganzjährig |
Verbot des Transports von Schnittgut,
Laub oder unkompostiertem
Pflanzenmaterial
|
ja |
ja |
Sommer
1. Juni - 30. Sept.
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Folgende Grundsätze sind zu beachten:
- Massnahmen im abgegrenzten Gebiet erfordern am Waldrand besondere Aufmerksamkeit.
- Die Einsatzleitung obliegt dem Kantonalen Pflanzenschutzdienst Luzern, Mario Kurmann, Fachbereich Spezialkulturen und Pflanzenschutz, lawa/BBZN.
Mario Kurmann
Kantonaler Pflanzenschutzdienst
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