Gewässerunterhaltsarbeiten sind der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur und der Dienststelle Landwirtschaft und Wald im Voraus zu melden, wenn diese mit maschinellen Eingriffen in die Gewässersohle oder -böschung verbunden sind, die Beseitigung von Ufervegetation vorsehen oder zeitlich beschränkte Änderungen des Wasserabflusses zur Folge haben (§4, Wasserbauverordnung WBV).
Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern brauchen eine Bewilligung der für die Fischerei zu-ständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können (Art. 8, Bundesgesetz über die Fischerei BGF).
Online-Formular: Meldung betrieblicher Gewässerunterhalt