Die Einzelkulturbeiträge fördern die Ackerkulturen mit besonderer strategischer Bedeutung wie Ölsaaten, Körnerleguminosen, Zuckerrüben oder Saatgut von Kartoffeln, Mais, Futtergräser und Futterleguminosen. Diese Kulturen bieten gleichzeitig eine sinnvolle Bereicherung der Fruchtfolge
Gestützt auf Art. 54 des Landwirtschaftsgesetz (LwG) werden Einzelkulturbeiträge für Ölsaaten, Körnerleguminosen, Faserpflanzen, Zuckerrüben und Saatgut von Kartoffeln, Mais und Futtergräsern und Futterleguminosen ausgerichtet. Damit wird der Anbau dieser Kulturen gefördert und eine sinnvolle Bereicherung der Fruchtfolge unterstützt. Rechtlich fallen die Einzelkulturbeiträge unter die Massnahmen zur Marktstützung. Der Vollzug findet jedoch im Rahmen der Ausrichtung von Direktzahlungen statt.
Besondere Voraussetzungen:
- Die Kulturen müssen geerntet werden.
- Die Ernte von Ölsaaten und Körnerleguminosen muss in reifem Zustand zur Körnergewinnung erfolgen. Das Erntegut muss gedroschen werden.
- Erntegut der Ackerbohnen, Eiweissebsen und Lupinen muss zu Futterzwecken eingesetzt werden.
- Mischungen von Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken mit Getreide erfordern ein Gewichtsanteil der zu Beiträgen berechtigenden Kulturen von mindestens 30 Prozent im Erntegut.
- Bei Saatgut von Kartoffeln, Mais und Futtergräsern und Futterleguminosen muss eine bestimmte Fläche schriftlich festgelegt werden, die die Anforderungen nach Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF vom 7.12.1998 erfüllt (SR 916.151.1).
- Der Beitrag für Zuckerrüben wird nur gewährt, wenn ein schriftlicher Vertrag auf eine bestimmte Liefermenge mit den Zuckerfabriken besteht und die Ernte den Zuckerfabriken abgeliefert wird.