Versorgungssicherheitsbeiträge

Die Versorgungssicherheitsbeiträge stellen die Versorgung mit nachhaltig produzierten Nahrungsmitteln sicher. Sie tragen dazu bei, dass die entsprechende Produktionskapazität und das notwendige Know-how aufrechterhalten werden. Zu den Versorgungssicherheitsbeiträge zählen: Basisbeitrag, Produktionserschwernisbeitrag und Beitrag für offene Ackerfläche und Dauerkulturen.

Basisbeitrag
Dieser Flächenbeitrag wird für die Bewirtschaftung von Dauergrünland (Tierproduktion) sowie von offener Ackerfläche und Dauerkulturen (Pflanzenproduktion) ausgerichtet. Für Dauergrünland (Dauerwiesen und Dauerweiden) ist ein nach den landwirtschaftlichen Zonen abgestufter Mindestbesatz an Raufutterverzehrern Voraussetzung für Beiträge.

Produktionserschwernisbeitrag
Die Kapazität der Produktion von Nahrungsmitteln soll auch in der Hügelzone und im Berggebiet aufrechterhalten werden. Deshalb werden schwierige Produktionsverhältnisse im Rahmen der Versorgungssicherheitsbeiträge mit einem nach Zonen abgestuften zusätzlichen Flächenbeitrag ausgeglichen.

Beitrag für offene Ackerflächen und Dauerkulturen
Ackerbau und die Bewirtschaftung von Dauerkulturen erhalten einen zusätzlichen Flächenbeitrag. Damit wird der zentralen Bedeutung der Pflanzenproduktion für die Versorgung mit Kalorien Rechnung getragen.

Keine Beiträge werden ausgerichtet für Kulturflächen, die nicht zur Aufrechterhaltung der Produktionskapazität von Nahrungsmitteln dienen (z.B. Baumschulen, Chinaschilf, Zierpflanzen, Christbäume).

Damit auf Dauergrünflächen (exkl. Kunstwiesen) Basis- und Produktionserschwernisbeiträge ausgerichtet werden können, muss auf dem Betrieb ein Mindesttierbesatz erreicht werden. Dieser wird nach Zonen unterschieden und beträgt:

  • in der Talzone: 1,0 RGVE / ha
  • in der Hügelzone: 0,8 RGVE / ha
  • in der Bergzone 1: 0,7 RGVE / ha

Bei zu geringem Mindesttierbesatz wird der Beitrag für Dauergrünflächen anteilmässig festgelegt. Auf Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderflächen (BFF) bewirtschaftet werden, müssen nur 30 Prozent des oben erwähnten, nach Zonen differenzierten Mindesttierbesatzes erfüllt werden. Kunstwiesen, offene Ackerflächen und Dauerkulturen sind von der Mindesttierbesatzanforderung ausgenommen.

 

Heinrich Wachter
Fachbearbeiter Direktzahlungen
Tel: 041 349 74 12
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