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Landwirtschaft und Wald

Trockenheit: «Höhere Gewalt» kann geltend gemacht werden (eine Meldung an den Kanton ist nicht notwendig)

Die anhaltende Trockenheit und die hohen Temperaturen stellen viele Landwirtschaftsbetriebe vor grosse Herausforderungen. besonders der Futtermangel kann dazu führen, dass einzelne Anforderungen für die Direktzahlungen nicht erfüllt werden können.

In solchen Fällen kann Artikel 106 der Direktzahlungsverordnung (DZV) « Höhere Gewalt» zur Anwendung kommen. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) informiert die Landwirtschaftsbetriebe per Newsletter darüber, in welchen Fällen « Höhere Gewalt» geltend gemacht werden kann und was dabei zu beachten ist.

Bisherige Informationen zur Trockenheit in der Landwirtschaft

Newsletter vom 11. August 2026: 
Ausnahmen bei der angemessenen Bodenbedeckung; vorgezogene Herbstweide auf Naturschutzvertragsflächen 

Newsletter vom 6. Juli 2026:
Ausnahmen bei der Nährstoffbilanz, bei Biodiversitätsförderflächen und in der Sömmerung

Newsletter vom 26. Juni 2026:
Ausnahmen bei den Tierwohlprogrammen RAUS und Weidebeitrag

Wichtig: Es gibt keine generelle Befreiung von den Anforderungen des Ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) oder von den Anforderungen der freiwilligen Direktzahlungsprogrammen. Eine Befreiung aufgrund von « Höhere Gewalt» ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind.