Die anhaltende Trockenheit und die hohen Temperaturen stellen viele Landwirtschaftsbetriebe vor grosse Herausforderungen. besonders der Futtermangel kann dazu führen, dass einzelne Anforderungen für die Direktzahlungen nicht erfüllt werden können.
In solchen Fällen kann Artikel 106 der Direktzahlungsverordnung (DZV) « Höhere Gewalt» zur Anwendung kommen. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) informiert die Landwirtschaftsbetriebe per Newsletter darüber, in welchen Fällen « Höhere Gewalt» geltend gemacht werden kann und was dabei zu beachten ist.
Wichtig: Es gibt keine generelle Befreiung von den Anforderungen des Ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) oder von den Anforderungen der freiwilligen Direktzahlungsprogrammen. Eine Befreiung aufgrund von « Höhere Gewalt» ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind.