Holznutzung

Die Nutzung von Bäumen im Wald bedarf einer Nutzungsbewilligung. Grundlage dafür ist die Anzeichnung des Holzschlages durch den Förster mit dem Waldeigentümer oder der Waldeigentümerin. Der zuständige Förster steht für eine Beratung kostenlos zur Verfügung.

Beratung und Anzeichnung

Entscheiden sich Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Holz zu ernten oder den Wald zu pflegen, so berät sie die zuständige Forstfachperson im Auftrag des Kantons kostenlos. Im Rahmen der Beratung werden gemeinsam die waldbaulichen Ziele festgelegt und die Bäume angezeichnet, die gefällt werden dürfen. Dabei werden die Handlungsgrundsätze und allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze gemäss kantonalem Waldentwicklungsplan (WEP) berücksichtigt. Dies ist die Grundlage für die Nutzungsbewilligung. Gemäss kantonalem Waldgesetz ist das Schlagen von allen Bäumen mit einem Stammdurchmesser ab 20 cm (gemessen in 1,3 Meter Höhe über dem gewachsenen Boden) bewilligungspflichtig. Welcher Förster wo zuständig ist, entnehmen sie dem untenstehenden Verzeichnis. Die fachliche Verantwortung für Schutzwälder und Naturvorranggebiete liegt aufgrund des überwiegend öffentlichen Interesses bei den kantonalen Revierförstern.

Minimale Ausbildung für Holzerntearbeiten
Werden Holzerntearbeiten im Auftragsverhältnis ausgeführt (nicht im eigenen Wald), so ist eine minimale Ausbildung notwendig. Holzerntearbeiten umfassen das Fällen, Entasten, Einschneiden und Rücken von Bäumen und Baumstämmen mit einem Brusthöhendurchmesser grösser als 20 cm. Entsprechende Kurse werden im Kanton Luzern von WaldLuzern angeboten.

Schadholz durch Naturereignisse

Waldbäume, die durch ein Naturereignis (Sturm, Schnee etc.) gefällt worden sind, können genutzt werden, sofern der zuständige Förster vorgängig angefragt worden ist und keine übergeordneten Gründe eine Nutzung ausschliessen. Ein Anzeichnen ist in der Regel nicht erforderlich. Nach Abschluss des Holzschlages ist der zuständige Förster über die effektive Schlagmenge zu informieren.

Käferholz

Bei Käferbefall wird die Nutzungsbewilligung in der Regel für die geschätzte Menge Käferholz erteilt. Entstehen im laufenden Jahr neue Käfernester, so sind diese dem zuständigen Förster umgehend zu melden. Nach Ausführung des Holzschlages ist der zuständige Förster über die effektive Holzmenge und Stammzahl zu informieren.